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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG


Nachträglich in Testament eingefügtes Datum

In einem eigenhändigen Testament soll u.a. das Datum der Errichtung angegeben werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn mehrere, sich widersprechende letztwillige Verfügungen nach dem Tod des Erblassers aufgefunden werden. Gültig ist dann die letzte der testamentarischen Anordnungen.

Hat der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament - hier durch ein grafologisches Gutachten nachgewiesen - eigenhändig eine Datumsangabe vorgenommen, wird bis zum Beweis des Gegenteils die Richtigkeit dieser Angaben vermutet. Das gilt auch dann, wenn für die Datumsangabe ein anderes Schreibgerät verwendet wurde. Allein die Tatsache, dass das Datum nachträglich eingefügt wurde, ändert nichts an seiner Bedeutung für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Beschluss des OLG München vom 28.07.2009 - 31 Wx 28/09

 

Ehegattenunterhalt: Anrechnung des tatsächlich gezahlten Volljährigenunterhalts

Zahlt ein Elternteil an sein volljähriges Kind den vollen Unterhalt, obwohl der andere Elternteil aufgrund seiner Einkommensverhältnisse zur Mittragung des Barunterhalts verpflichtet wäre, ist bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auch der gesamte Zahlbetrag unterhaltsmindernd zu berücksichtigen.

Urteil des BGH vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08

 

Keine Einflussnahme auf Kind bei Umgangsverweigerung

Verweigert ein elfjähriges Kind nachdrücklich aufgrund eigener nachvollziehbarer Entscheidung den Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, kann der sorgeberechtigte Elternteil nicht durch eine Zwangsgeldandrohung gezwungen werden, erzieherisch auf die Entscheidung des Kindes Einfluss zu nehmen.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.03.2009 - 6 UF 191/08

 

Aufwendungen für Altersvorsorge mindert Ehegattenunterhalt

Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 Prozent seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.

Urteil des BGH vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08

 

Unterhalt: Pflicht zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Ein Unterhaltspflichtiger kann berufsbedingten Aufwand unter Berücksichtigung eventueller Eigenersparnisse vorab vom Einkommen abziehen, sofern der Aufwand notwendigerweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist und sich eindeutig von den Kosten der privaten Lebenshaltung abgrenzen lässt.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat hierzu entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil u.U. gehalten ist, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, statt mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit zu fahren. Das gilt auch dann, wenn dies mit nicht unerheblich höherem zeitlichem Aufwand verbunden ist. Die Grenze des Zumutbaren richtet sich nach sozialrechtlichen Vorschriften. Nach § 121 IV 2 SGB sind bei einer Arbeitszeit von täglich mehr als sechs Stunden Pendelzeiten von mehr als 2,5 Stunden unverhältnismäßig und damit unzumutbar.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 02.04.2009 - 10 UF 194/08

 

Vorsicht bei Stundungsvereinbarung über Pflichtteilsanspruch

Ein Ehepaar setzte sich gegenseitig als Alleinerben und seine Tochter als Schlusserbin nach dem zuletzt Versterbenden ein. Die Tochter machte beim Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend. Um jedoch die Mutter nicht über Gebühr zu belasten, vereinbarten Mutter und Tochter, dass der Anspruch erst beim Tod der Mutter fällig werden sollte; er wurde daher erst einmal zinslos gestundet. Als der Erbfall eintrat, verlangte das zuständige Finanzamt Schenkungsteuer hinsichtlich des Zinsvorteils.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Steuerfestsetzung. Es ließ auch den Einwand der Tochter, der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils sei laut Gesetz doch komplett steuerfrei, nicht gelten. Entscheidend war, dass die Tochter den Pflichtteil tatsächlich geltend gemacht und dann durch ausdrückliche Vereinbarung zinslos gestundet hat. Hätte die Frau ihren Pflichtteil erst gar nicht verlangt, wäre auch keine Schenkungssteuer angefallen. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.

Urteil des FG Münster vom 08.12.2008 - 3 K 2849/06 Erb

 

Ehegattenunterhalt: Zusammenleben mit neuem Partner

Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. Ein grobes Fehlverhalten wird beispielsweise dann angenommen, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufgenommen hat.

Für das Familiengericht Essen ist nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform entsprechend den gesellschaftlichen Verhältnissen in der Regel schon nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt kann kein Unterhalt mehr beansprucht werden.

Urteil des AG Essen vom 11.03.2009 - 106 F 296/08

 

Kein Zugewinnausgleich bei grober Unbilligkeit

Ein Ehepaar konnte sich im Scheidungsverfahren nicht über die Aufteilung des gemeinsamen Einfamilienhauses einigen. Es kam daher zur Teilungsversteigerung, im Rahmen derer der Ehemann das vormals von beiden Eheleuten für 200.000 Euro erworbene Haus zum "Schnäppchenpreis" von unter 90.000 Euro ersteigerte. Dies führte dazu, dass die Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Betrag von 50.000 Euro an ihren Ehemann hätte zahlen müssen.

Das Oberlandesgericht lehnte auf Antrag der Frau die Durchführung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit ab. Im Zugewinnausgleichsverfahren steht dem Ausgleichspflichtigen ein überwiegendes Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit zu, wenn der Berechtigte ein Grundstück, das in hälftigem Eigentum beider Parteien stand, im Rahmen der Teilungsversteigerung weit unter Wert erworben hat.

Urteil des OLG Köln vom 16.12.2008 - 4 UF 75/08

 

Steuerklassenwechsel bringt mehr Elterngeld

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des so ermittelten Einkommens. Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Frauen während ihrer Schwangerschaften veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist. In beiden Fällen führte der Wechsel der Steuerklassen zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates hielten die Bundesrichter das Verhalten der jungen Mütter nicht als rechtsethisch verwerflich und damit nicht für rechtsmissbräuchlich. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch sonstwie beschränkt.

Urteile des BSG vom 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R und 4/08 R

 

Kindergartenbeiträge gehören nicht zum laufenden Unterhalt

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der unterhaltspflichtige Elternteil neben dem laufenden Unterhalt Kindergartenbeiträge nicht noch zusätzlich im Rahmen eines so genannten Mehrbedarfs zu leisten hat. Demzufolge sind nunmehr Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Der Unterhaltspflichtige hat die Kosten jedoch nicht in jedem Fall alleine zu tragen. Vielmehr sind die Kosten je nach Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern aufzuteilen.

Urteil des BGH vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07

 

Grundsatzentscheidung des BGH zum Betreuungsunterhalt

Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Ehedauer der Billigkeit entspricht. Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Erzielt der betreuende Elternteil in dieser Zeit gleichwohl Arbeitseinkommen, muss er sich diese Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls nur teilweise anrechnen lassen.
Im Rahmen der nach Ablauf von drei Jahren vorzunehmenden Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise, z.B. durch Inanspruchnahme geeigneter Einrichtungen zur Kinderbetreuung gewährleistet werden kann. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.
Neben Gesichtspunkten des Kindeswohls ist zudem zu prüfen, ob der dem betreuenden Elternteil verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Mit dieser Grundsatzentscheidung wird die Fremdbetreuung eines mindestens dreijährigen Kindes der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil - in den meisten Fällen der Mutter - im Prinzip als gleichwertig gegenübergestellt. Nur in besonders begründeten Fällen ist der Elternbetreuung nach wie vor der Vorrang zu gewähren.

Urteil des BGH vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08

 

Zugewinnausgleich: Schenkung der Eltern zum gemeinsamen Hausbau

Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute erfolgt durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen. Wie mit Zuwendungen von Eltern an ein junges Paar zur Finanzierung dessen Hausbaus im Falle der Scheidung zu verfahren ist, hat nun das Oberlandesgericht Köln entschieden. Schenken die Eltern dem eigenen Kind einen Geldbetrag zum Zwecke der Finanzierung des Baus eines im hälftigen Miteigentum der Ehepartner stehenden Hauses, kann die Zuwendung dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nur zur Hälfte zugerechnet werden. Die andere Hälfte bleibt bei der Berechnung des Anfangsvermögens des Schwiegerkindes unberücksichtigt.

Urteil des OLG Köln vom 26.08.2008 - 4 UF 38/08

 

Unterhaltsverwirkung bei Ausbrechen aus intakter Ehe

Ein Ehegatte, der trotz intakter Ehe ein intimes Verhältnis mit einem neuen Partner eingeht, verliert in der Regel seine Unterhaltsansprüche nach einer Trennung oder Scheidung. Für das Oberlandesgericht Zweibrücken kann allein aus dem Umstand, dass die Ehegatten seit neun Jahren keine geschlechtlichen Kontakte mehr miteinander hatten, nicht geschlossen werden, dass die Ehe gescheitert ist.

Urteil des OLG Zweibrücken vom 07.11.2008 - 2 UF 102/08

 

Unterhaltsverwirkung trotz vorbehaltloser Unterhaltszahlungen

Nach § 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Ein solcher Verwirkungsgrund liegt nach der überwiegenden Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte eine eheähnliche Gemeinschaft eingegangen ist, die sich über eine Dauer von mindestens zwei Jahren verfestigt hat.
Der Unterhaltsberechtigte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der geschiedene Ehegatte trotz Kenntnis der Beziehung seinen Unterhaltszahlungen vorbehaltlos nachgekommen ist, wenn das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft für ihn zweifelhaft war. Der Versagung des Unterhalts stand im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die unterhaltsberechtigte, geschiedene Ehefrau im Vertrauen auf das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs eine unumkehrbare wirtschaftliche Disposition getroffen hat, indem sie das Angebot der Altersteilzeit angenommen hat, da ihr derzeitiges Nettoeinkommen von ca. 1.371 Euro erheblich über dem eheangemessenen Selbstbehalt lag und sie auf die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes von monatlich 300 Euro somit nicht unbedingt angewiesen war.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.09.2008 - 2 UF 21/08

 

Bundesverfassungsgericht untersagt Namensketten

Ein Paar kann bei der Eheschließung zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen der Frau oder des Mannes auswählen. Wählt es keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter. Entscheiden sich die Eheleute für einen Ehenamen, kann der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Kombinationsmöglichkeiten ausscheiden, wenn einer der Namen der Ehegatten bereits aus einem zusammengesetzten Namen besteht. Eine Namenskette von drei Namen ist danach unzulässig. Grundrechte wie Persönlichkeits- und Gleichheitsrecht sind nicht so wichtig wie das Verhindern unübersichtlicher Namensketten.
Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung eines schon aus mehreren Namen bestehenden Namens eines Ehegatten zum Ehenamen der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen darf. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.

Urteil des BVerfG vom 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

 

Kindesunterhalt: Grenzen der Arbeitspflicht

Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Diese Verpflichtung darf jedoch nicht soweit gehen, dass dem Unterhaltspflichtigen Einkünfte zugerechnet werden, die er überhaupt nicht erzielen kann. So lehnte das Oberlandesgericht Brandenburg die Verpflichtung einer in Vollzeit tätigen Verkäuferin ab, noch zusätzlich einer Nebentätigkeit nachzugehen.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 14.01.2009 - 13 WF 128/08

 

Kein Kindesunterhalt nach Schulabbruch

Grundsätzlich haben zwar auch volljährige Kinder Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern, wenn sie bedürftig sind. Bedürftig im Rechtssinne ist jedoch nur derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist beim Ausbildungsunterhalt zu bejahen, da das Kind wegen der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und dies wegen des Rechts auf eine angemessene Ausbildung (§ 1610 Abs. 3 BGB) auch nicht muss.
Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es jedoch, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Zieht ein volljähriges Kind aus dem elterlichen Haushalt aus und bricht es in der 12. Jahrgangsstufe seine Schulausbildung ab, ohne zeitnah eine Ausbildung zu beginnen, sind die Eltern nicht zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Urteil des OLG Frankfurt vom 30.07.2008 - 5 UF 46/08

 

Unwirksamer Ehevertrag bei zu hoher Unterhaltsverpflichtung

Meist geben Eheverträge wegen unzumutbarer Benachteiligung der Ehefrau zu rechtlichen Beanstandungen Anlass. Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit einem umgekehrt gelagerten Fall zu befassen.
Ein geschiedener Ehemann musste laut Ehevertrag an seine Exfrau monatlich 650 Euro bezahlen. Diese hatte damit monatlich über 1.500 Euro zur Verfügung. Dem Ehemann blieben jedoch nur noch wenige hundert Euro zum Leben, sodass er Sozialhilfe beantragen musste. Damit handelte es sich nach Auffassung der Bundesrichter um einen unwirksamen Vertrag zulasten Dritter, nämlich der Allgemeinheit. Auch eine freiwillig eingegangene Unterhaltsverpflichtung darf nicht so weit gehen, dass der zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.

Urteil des BGH vom 05.11.2008 - XII ZR 157/06

 

Auch Kleinkind darf beim Vater übernachten

Wenn ein Umgangsrecht mit einem bei seiner Mutter lebenden Kind nach einem Wohnortwechsel des Vaters ohne damit verbundene Übernachtungen wegen der Entfernung der Wohnorte praktisch dem Ausschluss des Umgangs gleichkommt, ist eine entsprechende Einschränkung nur dann zulässig, wenn sie das Kindeswohl nachweislich erfordert. Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen wird - entgegen früherer Auffassungen - heute in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten. Für eine - von der Mutter behauptete - Traumatisierung des Kindes durch Übernachtungen beim Vater gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das Gericht erweiterte daher das ursprünglich vereinbarte Umgangsrecht dahingehend, dass das Kind beim inzwischen weiter entfernt wohnenden Vater an den Besuchswochenenden übernachten darf.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.07.2008 - 5 UF 74/08

 

Kinderbetreuung nach neuem Unterhaltsrecht

Die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Abweichend von der bisherigen Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhaltsberechtigte Frau die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind ermöglichen.
Verlangt die Frau wegen der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Unterhalt, muss sie also im Einzelnen nachweisen, dass entweder kindbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder elternbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dazu gehören Ausführungen, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder besondere Umstände in der Person des Kindes einer Ausweitung entgegenstehen.

Urteil des OLG Celle vom 07.02.2008 - 17 UF 203/07

 

Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“

Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er mit einem anderen in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Dies muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige beweisen. Hierfür genügt es nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, wenn er die äußeren Anzeichen für eine solche Lebensgemeinschaft vorträgt. Dann muss der Unterhaltsberechtigte beweisen, dass eine derartige Verbindung nicht vorliegt. Bringt der Unterhaltspflichtige im Prozess vor, dass seine Ex mit einem anderen Mann in einer Wohnung zusammenlebt, die beiden zusammen in Urlaub fahren und auch im Übrigen nach außen als Paar auftreten, reicht es nicht aus, wenn die geschiedene Ehefrau die Ausführungen lediglich bestreitet und behauptet, bei dem Lebensgefährten handele es sich nur um einen „Bekannten“.

Urteil des OLG Brandenburg vom 27.03.2008 - 9 UF 111/07

 

BGH ändert Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geändert. Haben beide Partner zur Schaffung eines erheblichen Vermögenswertes, wie im entschiedenen Fall dem Bau eines Hauses, das im Alleineigentum nur eines Partners steht, in erheblichem Umfang beigetragen, so kann der andere Partner Ersatz für die von ihm erbrachten Leistungen (hier Einbringung seiner der Alterssicherung dienenden Ersparnisse) verlangen.

Urteil des BGH vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05

 

Unterhalt: Vorrang der minderjährigen Kinder im „Mangelfall“

Das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Vaters reichte nicht aus, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe, seiner geschiedenen Ehefrau und - nach Wiederverheiratung - auch seiner neuen Ehefrau sicherzustellen. Bei der Berechnung des Unterhalts wandte der Mann u.a. ein, der Splittingvorteil aus der neuen Ehe (rund 250 Euro) könne nicht berücksichtigt werden. Dies sah der Bundesgerichtshof anders.
Der nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 geltende Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch in sogenannten Mangelfällen für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten, wie das in der Regel der Fall ist, die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.

Urteil des BGH vom 17.09.2008 - XII ZR 72/06

 

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei ständigen Streitigkeiten

Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus. Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende - in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln geführte - Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute über wesentliche Erziehungsfragen verständigen können, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern verbleiben.
Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern. Das Gericht musste letztendlich auch nicht klären, wen der beiden Elternteile im Einzelnen die „größere Schuld“ an den ständigen Streitereien traf. Allein entscheidend war, dass es unter den gegebenen Umständen nicht bei der gemeinsamen Sorge bleiben konnte. Da ein Verbleib der Kinder beim Vater ausschied, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen.

Urteil des OLG Köln vom 13.12.2007 - 4 UF 93/07

 

Hinweispflicht bei Einkommenssteigerung

Nach § 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre.
Der Bundesgerichtshof hält einen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 5 BGB auch dann für gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert.

Urteil des BGH vom 16.04.2008

 

Auswirkungen der Unterhaltsreform auf „Altfälle“

Die Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Dies hat auch Auswirkung auf sogenannte Altfälle. Das Oberlandesgericht Hamm setzt jedoch Grenzen für die Abänderung von nach altem Unterhaltsrecht festgesetzten Unterhaltsansprüchen. Danach ist stets zu prüfen, ab wann der teilweise oder gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zumutbar ist.
Besteht ein nach alter Rechtslage titulierter Unterhaltsanspruch, entfällt dieser bei langer Ehedauer und ehebedingten Nachteilen, auch wenn die Voraussetzungen nach neuem Recht gegeben wären, nicht abrupt ab dem 1. Januar 2008, sondern erst nach einer angemessenen Übergangszeit, die die Richter hier bis zum 1. November 2010 festgesetzt haben.

Beschluss des OLG Hamm vom 05.02.2008 - 1 WF 22/08

 

Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen eigener Zuwendungen

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Anspruch aus § 2325 BGB jedoch das anrechnen zu lassen, was er selbst vom Erblasser zu dessen Lebzeiten im Wege der Schenkung erhalten hat. In dem vom Landgericht Ellwangen entschiedenen Fall machte die pflichtteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers von dessen testamentarisch als Alleinerbin eingesetzter Tochter wegen früherer Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Tochter konnte der Forderung jedoch erfolgreich entgegenhalten, dass die Witwe ihrerseits während der Ehezeit einen hälftigen Grundstücksanteil unentgeltlich erhalten hatte, der den Wert der gegen die Tochter erhobenen Forderung überstieg.

Urteil des LG Ellwangen vom 22.02.2008 - S 170/07

 

Einseitig benachteiligender Ehevertrag nichtig

Ein 44 Jahre alter Jurist und seine fast 20 Jahre jüngere hochschwangere Verlobte schlossen kurz vor der Eheschließung einen Ehevertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich ausschlossen, Gütertrennung vereinbarten und für den Fall der Ehescheidung vor Ablauf von fünf Jahren gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt verzichteten. Ansprüche auf Ehegattenunterhalt sollten lediglich für den Fall geschuldet sein, dass von einem Ehegatten bei der Scheidung ein gemeinsames Kind betreut wird. 20 Ehejahre und drei Kinder später wurde die Ehe geschieden. Die Frau verlangte die Durchführung des Versorgungsausgleichs, nachehelichen Unterhalt und Auskunft über das Endvermögen des Ehemanns zur Durchführung des Zugewinnausgleichs. Sie vertrat die Auffassung, dass der gesamte Ehevertrag unwirksam ist.

Auch der Bundesgerichtshof sah in der Vereinbarung eine eklatante Benachteiligung der Ehefrau. Insbesondere den im Ehevertrag kompensationslos vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs erklärten die Bundesrichter für nichtig, da bei Abschluss des Vertrags klar war, dass die Frau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf Weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben konnte. Wegen der einseitigen Benachteiligung der Ehefrau erwies sich der Ehevertrag nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, sondern auch hinsichtlich des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs, des Unterhaltsausschlusses und der Vereinbarung der Gütertrennung als nichtig. Die Vorinstanz hat nun die Ansprüche der Frau im Einzelnen zu prüfen und festzusetzen.

Urteil des BGH vom 09.07.2008 - XII ZR 6/07


Externer Link zum Familienrecht
: Hier finden Sie weiterführende nützliche Informationen zum Familienrecht.

 

Ehegattenunterhalt: Rangverhältnis zwischen erster und zweiter Ehefrau

Nach dem früheren Unterhaltsrecht musste sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand.

Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine andere Rangfolge festgelegt. Betreut die neue Ehefrau des unterhaltspflichtigen Mannes ein gemeinsames Kind, das noch keine drei Jahre alt ist, ist sie nach dem Kind, aber noch vor der ersten Ehefrau zweitrangig unterhaltsberechtigt. Die frühere, geschiedene Ehefrau steht nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aber nicht allein auf die Dauer der Ehe, sondern entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau, z.B. wegen Aufgabe oder Reduzierung der Berufstätigkeit, ehebedingte Nachteile erlitten hat.

War die erste Ehefrau in ihrer 24-jährigen, kinderlosen Ehe durchgehend vollschichtig berufstätig und sind deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.

Urteil des BGH vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06

 

Voreilige Ausschlagung einer Erbschaft

Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten.

Eine solche Anfechtung setzt jedoch voraus, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat. Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein „größerer Geldbetrag” auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die zu ihren Lebzeiten ihm gegenüber stets über Geldmangel geklagt hatte, die Erbschaft sei „wohl eher” überschuldet und stellt sich sodann ein Nachlasswert von ca.129.000 Euro heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten. Der Sohn, der ohne weitere Nachprüfungen trotz der sechswöchigen Ausschlagungsfrist das Erbe bereits eine Woche nach dem Erbfall ausgeschlagen hatte, ging daher leer aus.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.09.2008 - I-3 Wx 123/08

 

Kinderbetreuung nach neuem Unterhaltsrecht

Die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Abweichend von der bisherigen Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhaltsberechtigte Frau die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind ermöglichen.
Verlangt die Frau wegen der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Unterhalt, muss sie also im Einzelnen nachweisen, dass entweder kindbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder elternbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dazu gehören Ausführungen, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder besondere Umstände in der Person des Kindes einer Ausweitung entgegenstehen.

Urteil des OLG Celle vom 07.02.2008 - 17 UF 203/07



Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“

Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er mit einem anderen in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. Dies muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige beweisen. Hierfür genügt es nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, wenn er die äußeren Anzeichen für eine solche Lebensgemeinschaft vorträgt. Dann muss der Unterhaltsberechtigte beweisen, dass eine derartige Verbindung nicht vorliegt. Bringt der Unterhaltspflichtige im Prozess vor, dass seine Ex mit einem anderen Mann in einer Wohnung zusammenlebt, die beiden zusammen in Urlaub fahren und auch im Übrigen nach außen als Paar auftreten, reicht es nicht aus, wenn die geschiedene Ehefrau die Ausführungen lediglich bestreitet und behauptet, bei dem Lebensgefährten handele es sich nur um einen „Bekannten“.
Urteil des OLG Brandenburg vom 27.03.2008 - 9 UF 111/07
BGH ändert Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geändert. Haben beide Partner zur Schaffung eines erheblichen Vermögenswertes, wie im entschiedenen Fall dem Bau eines Hauses, das im Alleineigentum nur eines Partners steht, in erheblichem Umfang beigetragen, so kann der andere Partner Ersatz für die von ihm erbrachten Leistungen (hier Einbringung seiner der Alterssicherung dienenden Ersparnisse) verlangen.

Urteil des BGH vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05



Unterhalt: Vorrang der minderjährigen Kinder im „Mangelfall“


Das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Vaters reichte nicht aus, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe, seiner geschiedenen Ehefrau und - nach Wiederverheiratung - auch seiner neuen Ehefrau sicherzustellen. Bei der Berechnung des Unterhalts wandte der Mann u.a. ein, der Splittingvorteil aus der neuen Ehe (rund 250 Euro) könne nicht berücksichtigt werden. Dies sah der Bundesgerichtshof anders.
Der nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 geltende Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch in sogenannten Mangelfällen für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten, wie das in der Regel der Fall ist, die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.

Urteil des BGH vom 17.09.2008 - XII ZR 72/06



Keine gemeinsame elterliche Sorge bei ständigen Streitigkeiten


Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus. Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende - in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln geführte - Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute über wesentliche Erziehungsfragen verständigen können, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern verbleiben.
Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern. Das Gericht musste letztendlich auch nicht klären, wen der beiden Elternteile im Einzelnen die „größere Schuld“ an den ständigen Streitereien traf. Allein entscheidend war, dass es unter den gegebenen Umständen nicht bei der gemeinsamen Sorge bleiben konnte. Da ein Verbleib der Kinder beim Vater ausschied, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen.

Urteil des OLG Köln vom 13.12.2007 - 4 UF 93/07

 

Hinweispflicht bei Einkommenssteigerung

Nach § 1579 BGB ist ein Unterhaltsanspruch des Ehegatten zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre.
Der Bundesgerichtshof hält einen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 5 BGB auch dann für gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert.

Urteil des BGH vom 16.04.2008



Auswirkungen der Unterhaltsreform auf „Altfälle“


Die Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Dies hat auch Auswirkung auf sogenannte Altfälle. Das Oberlandesgericht Hamm setzt jedoch Grenzen für die Abänderung von nach altem Unterhaltsrecht festgesetzten Unterhaltsansprüchen. Danach ist stets zu prüfen, ab wann der teilweise oder gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zumutbar ist.
Besteht ein nach alter Rechtslage titulierter Unterhaltsanspruch, entfällt dieser bei langer Ehedauer und ehebedingten Nachteilen, auch wenn die Voraussetzungen nach neuem Recht gegeben wären, nicht abrupt ab dem 1. Januar 2008, sondern erst nach einer angemessenen Übergangszeit, die die Richter hier bis zum 1. November 2010 festgesetzt haben.

Beschluss des OLG Hamm vom 05.02.2008 - 1 WF 22/08


Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wegen eigener Zuwendungen

Nach § 2325 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruchs die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat. Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf seinen Anspruch aus § 2325 BGB jedoch das anrechnen zu lassen, was er selbst vom Erblasser zu dessen Lebzeiten im Wege der Schenkung erhalten hat. In dem vom Landgericht Ellwangen entschiedenen Fall machte die pflichtteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers von dessen testamentarisch als Alleinerbin eingesetzter Tochter wegen früherer Schenkungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Tochter konnte der Forderung jedoch erfolgreich entgegenhalten, dass die Witwe ihrerseits während der Ehezeit einen hälftigen Grundstücksanteil unentgeltlich erhalten hatte, der den Wert der gegen die Tochter erhobenen Forderung überstieg.

Urteil des LG Ellwangen vom 22.02.2008 - S 170/07

 

Zugewinnausgleich: Anerkennung einer gemischten Schenkung

Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung durch Schenkung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dies vermindert später im Fall einer Ehescheidung seine Ausgleichspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Zum Vermögen in diesem Sinne können auch gemischte Schenkungen führen, wobei dem Anfangsvermögen dann die Differenz zwischen dem Verkehrswert und der Gegenleistung hinzurechnen ist. Eine gemischte Schenkung liegt u.a. vor, wenn ein Gegenstand zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis verkauft wird.

Eine Frau wollte ein Grundstück, das sie im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu einem erheblich unter dem Marktwert liegenden Betrag (ca. ein Achtel) von ihren Geschwistern erhalten hatte, ihrem Anfangsvermögen hinzurechnen. Das Oberlandesgericht Brandenburg lehnte die Berücksichtigung der Differenz ab. Für die Annahme einer gemischten Schenkung ist erforderlich, dass sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Der Wille der Parteien muss sich bei einer gemischten Schenkung gerade darauf richten, dass der Mehrwert der Leistung unentgeltlich zugewendet werden soll. Dies wurde damit begründet, dass im Geschäftsleben aus unterschiedlichen Gründen oftmals ein Kaufpreis vereinbart wird, der erheblich unter dem tatsächlichen Wert des Kaufgegenstands liegt. Da die Unentgeltlichkeit der Zuwendung durch die Geschwister hier nicht in ausreichendem Maße zutage getreten war, lehnte das Gericht die Annahme einer gemischten Schenkung ab.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 27.02.2008 - 9 UF 219/07

 

Umgangsrecht auf „Bewährung“

Bei der Prognose, ob der Umgangskontakt des Kindes mit seinem Vater zu einer Kindeswohlgefährdung führt, die es rechtfertigt, ihm das Umgangsrecht zu entziehen, ist die gesamte Persönlichkeitsstruktur des Umgangsberechtigten zu erfassen. Bei der Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit können neben der gegenwärtigen Situation durchaus auch in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen berücksichtigt werden, soweit diese den Schluss zulassen, dass die charakterlichen Eigenschaften des Vaters und seine hierdurch begründeten Verhaltensweisen eine Gefährdung des Kindeswohls als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Bestehen erhebliche Zweifel an der Geeignetheit des Vaters, kann auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden, dass das Umgangsrecht für ein Jahr ausgeschlossen wird. In dieser Zeit muss sich der Kindesvater bewähren und durch sein geändertes Verhalten nachweisen, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht.

Beschluss des OLG Köln vom 29.02.2008 - 4 UF 234/07

 

Kindesunterhalt: Berücksichtigung erheblicher Überstunden

Hat ein unterhaltspflichtiger Elternteil aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, um den von ihm gewünschten Lebensstandard decken zu können, so kann er sich seinem unterhaltsberechtigten Kind gegenüber nicht darauf berufen, dass er ganz erhebliche Überstunden geleistet hat, zu denen er nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist und die daher bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. In einem solchen Fall erscheint es dem Oberlandesgericht Köln jedoch gerechtfertigt, dass der Unterhaltspflichtige Schulden (hier insbesondere zum Erwerb und zur Renovierung eines Einfamilienhauses), die er zur Finanzierung seines erhöhten Bedarfs aufgenommen hat, einkommensmindernd absetzen kann.

Urteil des OLG Köln vom 26.02.2008 - 4 UF 120/07

 

Keine gemeinsame elterliche Sorge bei ständigen Streitigkeiten

Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung voraus. Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende - in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln geführte - Sorgerechtsverfahren nicht erreichen, dass sich die geschiedenen Eheleute über wesentliche Erziehungsfragen verständigen können, kann es nicht bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern verbleiben.

Dies gilt nach Auffassung des Gerichts umso mehr, wenn die im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern. Das Gericht musste letztendlich auch nicht klären, wen der beiden Elternteile im Einzelnen die „größere Schuld“ an den ständigen Streitereien traf. Allein entscheidend war, dass es unter den gegebenen Umständen nicht bei der gemeinsamen Sorge bleiben konnte. Da ein Verbleib der Kinder beim Vater ausschied, wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen.

Urteil des OLG Köln vom 13.12.2007 - 4 UF 93/07

 

Kein Versorgungsausgleich bei grober ehelicher Verfehlung

Nach § 1587c Nr. 1 kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich vorzunehmenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Diesen Fall nimmt das Oberlandesgericht Hamm an, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau ihrem Ehemann drei während der Ehe geborene Kinder untergeschoben hat.

Beschluss des OLG Hamm vom 14.12.2007 - 10 UF 177/07

 

Verlöbnisauflösung: kein Schadensersatz bei übereilter Arbeitsplatzaufgabe

Tritt ein Verlobter ohne triftigen Grund vom Verlöbnis zurück, so hat er nach § 1298 BGB dem anderen Verlobten und dessen Eltern, den Schaden zu ersetzen, der durch in Erwartung der Ehe gemachte Aufwendungen oder eingegangene Verbindlichkeiten entstanden ist. Der Schaden ist jedoch nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält die Aufgabe einer gesicherten Erwerbstätigkeit nach einem Verlöbnis, das lediglich nach mehreren Telefongesprächen und ohne persönliches Kennenlernen des Partners zustande kam, für unangemessen. Der abtrünnige Verlobte hat den daraus entstandenen Schaden auch dann nicht zu ersetzen, wenn er grundlos von dem Verlöbnis zurücktritt.

Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 28.09.2007 - 19 W 65/07

 

Kindesunterhalt: Unterhaltspflichtiger muss Fahrtkosten minimieren

Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach dem Gesetz eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Sie müssen daher notfalls auch unzumutbare Arbeiten annehmen, um ihre Kinder finanziell zu unterstützen. Um seine Leistungsfähigkeit sicherzustellen, ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil auch gehalten, seine berufsbedingten Fahrtkosten zu minimieren. Daher muss er öffentliche Verkehrsmittel benutzen, soweit diese zur Verfügung stehen.

Einem verhältnismäßig jungen Vater (37 Jahre) ist es darüber hinaus zuzumuten, eine acht Kilometer lange Wegstrecke zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückzulegen. Jedenfalls kann er nicht insgesamt mehr als 5 Prozent seines Einkommens als berufsbedingten Aufwand geltend machen.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.10.2007 - 15 WF 229/07

 

BGH erweitert Elternrechte bei Vornamenswahl

Der Bundesgerichtshof erweitert in einer Grundsatzentscheidung das Recht der Namenswahl der Eltern für ihre Kinder. Bei der Wahl eines Vornamens sind die Eltern danach grundsätzlich frei. Sie sind insbesondere nicht an die Auswahl herkömmlicher Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht.

Auch Namen, die - zumindest bisher - nur als Familiennamen gebräuchlich waren, sind nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung kann sich allerdings etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (etwa bei „Allerweltsnamen“ wie Schmitz).

Nach diesen Grundsätzen sehen die Bundesrichter eine konkret zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht schon darin begründet, dass die Eltern für ihr Kind, das den Geburtsnamen der Mutter als Nachname führt, den Familiennamen des Vaters (hier Lütke) als weiteren Vornamen wählen.

Urteil des BGH vom 30.04.2008 - XII ZB 5/0

 

Kürzung des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung

Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.

Dies nahm der Bundesgerichtshof bei einer Ehefrau an, die ihrem geschiedenen Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hatte. Die Frau wäre verpflichtet gewesen, ihren Ehepartner auch ungefragt darüber zu informieren, da sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts ausgewirkt hätte. Bei einem solchen Fehlverhalten kann der Unterhaltsanspruch zeitweise (hier für ein Jahr) angemessen (hier monatlich um 100 Euro) gekürzt werden.

Im Übrigen äußerte der Bundesgerichtshof Bedenken, ob der 49 Jahre alten Frau überhaupt noch Unterhaltsansprüche zustehen, da sie in der Lage war, wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten. In einem solchen Fall liegen in der Regel keine ehebedingten Nachteile mehr vor. Ob dies auch hier anzunehmen ist, hat nun die Vorinstanz zu klären.

Urteil des BGH vom 16.04.2008 - XII ZR 107/06

 

Bundesverfassungsgericht: kein erzwungener Umgang mit Kind

Eine Mutter wollte den Vater ihres nicht ehelichen Kindes unter Androhung eines Zwangsgeldes zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem Kind zwingen. Der in den Medien viel diskutierte Fall wurde nun vom Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz zugunsten des verklagten Vaters entschieden.

Zwar ist die Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind und der damit verbundene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern grundsätzlich gerechtfertigt. Daher ist es einem Elternteil prinzipiell zumutbar, zum regelmäßigen Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn es dem Kindeswohl dient. Den Verfassungsrichtern war jedoch bewusst, dass dies letztlich blanke Theorie ist, wenn der Vater - aus welchen Gründen auch immer - unter keinen Umständen Kontakt zu seinem Kind haben will. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen einen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Vielmehr birgt ein derart zwanghafter Kontakt eher die Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt und sollte daher unterbleiben.

Urteil des BVerfG vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

 

Reisekosten eines Miterben

Die Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier gehören zu den Bestattungskosten, weitere Reise- oder Verpflegungskosten jedoch nicht. Ein Miterbe kann daher durch die Geltendmachung dieser Kosten den Nachlass und damit den Ausgleichsanspruch des oder der Miterben nicht mindern.

Urteil des AG Hamburg vom 09.01.2008 - 7c C 13/07

 

Zugewinnausgleich: Form der zu erteilenden Auskunft

Der Ausgleich des Vermögens bei der Scheidung eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehepaares erfolgt im Wege des Zugewinnausgleichs. Bei der Durchführung werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Jeder Ehepartner hat gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Auskunft über sein Endvermögen. Der Auskunftsanspruch ist durch ein Bestandsverzeichnis zu erfüllen (§ 260 Abs. 1 BGB).

Der Bundesgerichtshof verlangt für die Auskunft eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB) erfüllen muss. Die Auskunft kann daher beispielsweise auch durch den Rechtsanwalt des auskunftspflichtigen Ehegatten erteilt werden, wobei jedoch klargestellt werden muss, dass die Erklärung tatsächlich vom Auskunftspflichtigen stammt.

Beschluss des BGH vom 28.11.2007 - XII ZB 225/05

 

Grenze für Herabsetzung des Unterhalts

Das Oberlandesgericht Nürnberg, lehnte den Antrag eines Ehemannes auf Herabsetzung des seiner geschiedenen Ehefrau geschuldeten Unterhalts teilweise ab, da die Einkünfte der Frau aus Unterhalt und Rente ansonsten den gesetzlich festgeschriebenen Selbstbehalt von monatlich 1.000 Euro unterschritten hätten.

Hinweis: Ob diese Entscheidung nach der kürzlichen Unterhaltsreform, die den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund stellt, Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage steht noch aus.

Urteil des OLG Nürnberg vom 20.02.2008 - 7 UF 1371/07

 

Ehegattenunterhalt: Pflicht zur Erwerbstätigkeit nach Unterhaltsreform

Die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Bis dahin gingen die Gerichte in der Regel davon aus, dass allein erziehende Mütter bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab da einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Grundsätze im Wesentlichen auch nach der gesetzlichen Neuregelung an. Danach ist es einer Mutter, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter, allenfalls zumutbar, einer Teilzeittätigkeit (hier fünf Stunden) nachzugehen. Sie darf in dieser familiären Situation unter Berücksichtigung der Zeiten für den Arbeitsweg, die notwendigen Einkäufe, die Versorgung und Betreuung der Kinder in der Regel nicht zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden. Allerdings müssen gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze genutzt werden. Die unterhaltsberechtigte Frau muss auf Verlangen nachweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2008 - II 2 WF 62/08

 

Kindesunterhalt: keine Kürzung wegen hoher Fahrtkosten

Ein unterhaltsberechtigtes Kind muss sich eine Kürzung seiner Unterhaltsansprüche wegen der finanziellen Belastung des unterhaltspflichtigen Vaters durch Fahrten zu der ca. 100 km entfernten Arbeitsstätte nicht gefallen lassen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält es bei dieser Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte für den Unterhaltspflichtigen zumutbar, den Wohnort zu wechseln und in die Nähe seiner Arbeitsstätte zu ziehen, um so die Fahrtkosten zu reduzieren.

Urteil des OLG Brandenburg vom 13.11.2007 - 10 UF 230/06

 

Prominente können Fortführung ihres Namens untersagen

Prominente können ein Interesse daran haben, dass ihr Name im Falle einer Scheidung vom Ehegatten, egal ob mit oder ohne Zusatz des eigenen Namens, nicht weitergeführt wird.

Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtete, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, grundsätzlich für zulässig. Dem Verlangen des prominenten Ehegatten stehen auch nicht eine vergleichsweise lange Ehedauer (hier 15 Jahre) und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern entgegen.

Urteil des BGH vom 06.02.2008 - XII ZR 185/05

 

Zugewinnausgleich: ungeklärter Verbleib eines Depotguthabens

Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Stichtag ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages.

Löst ein Ehemann ein Wertpapierdepot auf, das sich noch ein Jahr vor dem Stichtag in seinem Vermögen befand, und transferiert er das Guthaben auf ein ausländisches Konto, ist davon auszugehen, dass der Vermögenstransfer in der Absicht erfolgte, die Ehefrau zu benachteiligen. Die Behauptung, das Guthaben auf dem ausländischen Konto stamme nicht von dem Wertpapierdepot, sondern sei Geld, das er für Geschäftsfreunde dort „geparkt“ habe, ist dann unbeachtlich, wenn der Ehegatte die Namen der Freunde nicht nennen kann oder will. In diesem Fall ist das Geld bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs dem Vermögen des Ehemannes hinzuzurechnen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.11.2007 - II 8 UF 94/07

 

Zulässige Doppelbelastung durch Erbschaftssteuer und Steuernachzahlung

Ein Mann erbte ein beträchtliches Vermögen von seiner Großmutter. Bei einem Nachlass von 870.000 Euro war auch die Zahlung von 190.000 Euro Erbschaftssteuer noch zu verschmerzen. Jahre später kam das Finanzamt dahinter, dass die alte Dame Kapitaleinkünfte in beträchtlicher Höhe nicht versteuert hatte und forderte von dem Erben 230.000 Euro nach. Der beglich die Steuerschuld, wollte den Betrag aber als Nachlassverbindlichkeit gewertet sehen, um wenigstens einen Teil der gezahlten Erbschaftssteuer zurückzubekommen. Dies lehnte der Bundesfinanzhof mit der Begründung ab, der Erbschaftssteuerbescheid sei längst rechtskräftig geworden und könne daher nicht mehr abgeändert werden. Der Enkel musste sich daher mit der Doppelbelastung von unveränderter Erbschaftssteuer und Steuernachzahlung abfinden.

Urteil des BFH vom 14.11.2007 - II R 3/06

 

Erbausschlagung durch pflichtteilsberechtigten Alleinerben

Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Dies ist in § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wendet diese Vorschrift auch dann an, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe (hier Ehegatte) Alleinerbe ist. Auch dieser muss das Recht auf Ausschlagung haben, wenn er im Testament enthaltene Beschwerungen und Auflagen nicht hinnehmen will. Schlägt der Alleinerbe das Erbe fristgerecht aus, kann er von dem an seine Stelle nachrückenden Ersatzerben Auskunft über die Höhe des Nachlasses und die Auszahlung des Pflichtteils verlangen.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.10.2007 - 7 U 114/07

 

Fahrtkosten für Besuch der Kinder mindern Unterhalt

Der unterhaltspflichtige Elternteil ist berechtigt, die Fahrtkosten, die ihm im Rahmen seines Umgangsrechts durch monatliche Besuche bei seinen in größerer Entfernung (hier einfach über 600 Kilometer) wohnenden Kindern entstehen, unterhaltsmindernd von seinem Einkommen abzuziehen, wenn die Aufwendungen weder aus dem Kindergeld noch aus anderen Mitteln, die den notwendigen Selbstbehalt übersteigen, getragen werden können.

Beschluss des OLG Bremen vom 23.10.2007 - 4 WF 155/07

 

Zugewinnausgleich bei Freiberufler

Der Bundesgerichtshof hat zu der für Freiberufler äußerst wichtigen Frage Stellung bezogen, wie der Wert von Praxen und Kanzleien bei dem anlässlich einer Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist.

Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, dass weder Sachvermögen noch so genannter Goodwill in die Berechnung einbezogen werden dürfen, da sie die Grundlage für die Basis des Freiberuflers (hier eines Zahnarztes) bilden, wovon die unterhaltsberechtigte Ehefrau bereits in Form ihres Unterhaltsanspruchs profitiert. Die Berücksichtigung würde im Ergebnis eine „doppelte Teilhabe“ der Frau an dem Vermögen ihres Ehemanns bedeuten.

Dieser Betrachtungsweise folgten die Karlsruher Richter nicht. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis miteinzubeziehen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist neben dem Substanzwert der so genannte Goodwill dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert der nach den individuellen Verhältnissen angemessene Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. Die Bundesrichter lieferten auch gleich ein konkretes Rechenbeispiel mit: So könne der ideelle Wert einer Arztpraxis mit einem Drittel des ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatzes der Praxis angenommen werden. Von dem so ermittelten durchschnittlichen Jahresumsatz sei ein kalkulatorischer Arztlohn für den Praxisinhaber (Jahresgehalt eines Oberarztes nach I b BAT, brutto, verheiratet, zwei Kinder, Endstufe, ohne Mehrarbeitsvergütung) in variabler Höhe, gemessen an entsprechenden Umsatzgrößen, abzusetzen.

Urteil des BGH vom 06.02.2008 - XII ZR 45/06

 

Ehegattenunterhalt: Wohnvorteil bei allein genutzter Wohnimmobilie

Die Höhe des Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind in der Regel durch Einkünfte beider Ehegatten geprägt. Dazu zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch andere geldwerte Erträge, z.B. Erträge aus Kapitalvermögen und Beteiligungen oder die Nutzung eines Eigenheims, soweit der objektive Mietwert den Aufwand übersteigt.

Der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum allein nutzt, hat sich daher, nachdem ihm der andere Ehepartner anlässlich der Trennung seinen Eigentumsanteil verkauft hat, das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen anrechnen zu lassen. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter.

Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstandes ab Zustellung des Scheidungsantrags der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur noch ein Teil der Tilgungsraten als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur Höhe von vier Prozent des Bruttoeinkommens.

Urteil des BGH vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06

 

Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Hausübertragung mit Wohnrechtsvorbehalt

Insbesondere aus steuerlichen Gründen übertragen manche Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus und behalten sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht vor. Nach dem Tod eines Elternteils kann sich die Frage stellen, ob ein nicht als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen kann. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflichtteilsberechtigter (u.a. Kinder, Ehegatte) verlangen, dass eine zu Lebzeiten des Erblassers gemachte Schenkung wertmäßig dem Erbe hinzugerechnet und damit der Pflichtteilsanspruch entsprechend erhöht wird.

Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mindestens 10 Jahre vergangen sind. Hat der Erblasser sein Hausanwesen einem Dritten unentgeltlich zugewandt und sich lediglich ein Wohnrecht an einer der im Haus befindlichen Wohnungen einräumen lassen, so ist die Schenkung mit dem Eigentumsübergang vollzogen. Die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche Zehnjahresfrist beginnt demnach bereits mit der Hausübertragung zu laufen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe weicht damit von der Rechtsauffassung einiger anderer Gerichte ab, wonach Schenkungen unter Wohnrechtsvorbehalt unabhängig vom Zeitpunkt stets ergänzungspflichtig sind.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.01.2008 - 12 U 124/07

 

Ehegattenunterhalt nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung

Eine Frau verlies nach etwa 26jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen waren, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen ihren Ehemann und zog zu einer Freundin, zu der sie einige Zeit darauf auch eine intime Beziehung aufnahm. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die jüngsten Kinder noch im Haushalt der Parteien; sie blieben nach dem Auszug der Frau beim Vater.

Die Ehefrau verlangte von ihrem Mann Trennungsunterhalt. Dieser verweigerte jegliche Zahlung unter Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB, wonach der Unterhaltsanspruch bei einem schweren Fehlverhalten ganz oder teilweise verwirkt sein kann.

Der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, kann erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint.

Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen, denn es steht dem Unterhaltsberechtigten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, dass er widersprüchlich handelt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits aber die eheliche Solidarität durch sein Unterhaltsbegehren einfordert. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt. Das Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten stellt sich nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gewählt hat.

Ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt, was zumindest einen teilweisen Verlust der Unterhaltsansprüche zur Folge hätte, oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war, hat nun die Vorinstanz zu klären.

Urteil des BGH vom 16.04.2008 - XII ZR 7/05

 

Kindesunterhalt: Kostenverteilung bei Besuch eines Ganztagskindergartens

Bei der Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem laufenden Unterhalt auch die Kosten für den Besuch des Kindes in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte zu erstatten hat, vertritt der Bundesgerichtshof eine differenzierte Auffassung. Im Gegensatz zu einem halbtägigen Besuch einer solchen Einrichtung begründet der ganztägige Besuch einen Mehrbedarf und führt dementsprechend zu einem höheren Unterhaltsanspruch des Kindes. Allerdings sind hierbei nur die Kosten zu berücksichtigen, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Diese Mehrkosten müssen zudem nicht vom barunterhaltspflichtigen Elternteil allein getragen werden. Vielmehr sind sie unter den Eltern anteilig nach deren Einkommensverhältnissen und Leistungsfähigkeit aufzuteilen.

Urteil des BGH vom 05.03.2008- XII ZR 150/05

 

Keine Übertragung der Erbschaftsausschlagung

Insbesondere, wenn eine Erbschaft mit einem oder mehreren Vermächtnissen belastet ist, sollte der Erbe prüfen, ob es wirtschaftlich gesehen nicht günstiger für ihn ist, die Erbschaft auszuschlagen und dafür seinen (unbelasteten) Pflichtteil in Anspruch zu nehmen. Eine Ausschlagung ist auch dann geboten, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Die Ausschlagung des Erbes muss dann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgen.

Zu beachten ist hierbei, dass das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft als unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar ist. Daher kann die Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 13.11.2007 -3 W 198/07

 

Kindesunterhalt: anrechenbare Einkünfte bei Azubi

Ein Auszubildender hat sich auf seinen Barunterhaltsanspruch nicht nur seine Ausbildungsvergütung, sondern auch vom Ausbildungsbetrieb gezahlte Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten (hier Pendlerpauschale) anrechnen zu lassen. Erstattungen für ausbildungsbedingte Kosten stellen grundsätzlich anrechenbares Einkommen dar, soweit ihnen nicht konkret nachgewiesene Ausbildungskosten gegenüberstehen. Eine Pauschalierung, z. B. der Fahrtkosten, ohne Einzelbeleg reicht zum Nachweis nicht aus.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 31.07.2007 - 9 UF 108/07

 

Anfechtung eines Vergleichs über Pflichtteilsansprüche

Die Tochter aus der ersten Ehe des Erblassers machte gegen dessen zweite Ehefrau und Alleinerbin ihren Pflichtteil geltend. Der Rechtsstreit um den Pflichtteilsanspruch wurde letztlich mit einem Abfindungsvergleich beendet, nach dem der Tochter ein Betrag von 200.000 Euro zustand. In dem Wortlaut des Vergleichs sollten „alle wechselseitigen Ansprüche“ abgegolten sein. Vor Abschluss des Vergleichs war bekannt geworden, dass noch ein Sohn des Erblassers aus einer nicht ehelichen Beziehung vorhanden sei. Als dieser mit seinen seinerseits gegenüber der Erbin erhobenen Pflichtteilsansprüchen scheiterte, weil er die Abstammung von dem Erblasser nicht nachweisen konnte, verlangte die Tochter noch einen Aufschlag von 25.000 Euro.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die weitergehende Klage ab. Die Wirksamkeit des Vergleichs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein vermeintlicher nicht ehelicher Abkömmling des Erblassers später mit seinem Pflichtteilsverlangen gegen die Alleinerbin scheitert. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - von Anfang an unsicher war, ob der Sohn des Erblassers seine Ansprüche überhaupt geltend macht und ob diese tatsächlich bestehen. Damit stellte das Scheitern des Pflichtteilsanspruchs keine völlig überraschende, und damit möglicherweise unannehmbare Bereicherung der Erbin zulasten der Tochter dar. Diese musste sich daher mit dem Vergleichsbetrag begnügen.

Urteil des OLG Koblenz vom 28.06.2007 - 5 U 209/07

 

Anwesenheitspflicht des Erben bei notariellem Nachlassverzeichnis

Ein Erbe ist einem Pflichtteilsberechtigten gegenüber auf Verlangen verpflichtet, ein notariell aufgenommenes, vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar im Regelfall voraussetzt, dass der Verpflichtete persönlich anwesend ist und für Belehrungen, Nachfragen und Erläuterungen zur Verfügung steht. Eine Vertretung (z.B. durch den Prozessbevollmächtigten) ist grundsätzlich nicht möglich.

Beschluss des OLG Koblenz vom 29.12.2006 - 1 W 662/06

 

Keine Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten

Nach der Trennung übertrug die Ehefrau gegen entsprechende Ausgleichszahlung ihren Miteigentumsanteil an dem bislang gemeinsam bewohnten Reihenhaus auf ihren Ehemann, der in der Folgezeit das noch bestehende Hausdarlehen allein zurückführte. Diese Belastungen wollte er von seinem für die Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen abziehen.

Der Bundesgerichtshof lehnte eine Berücksichtigung zumindest in vollem Umfang ab. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners kann dann nicht länger einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte, hier also die Ehefrau, nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert.

In diesem Fall liegt eine einseitige Vermögensbildung vor, die nicht zulasten des Unterhaltsberechtigten gehen darf. Allerdings kann ein Teil der Tilgung als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden. Beim Ehegattenunterhalt werden insoweit von den Gerichten bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens anerkannt.

Urteil des BGH vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06

 

Wirksamer Verzicht auf Versorgungsausgleich durch Freiberufler

Eheleute können einen ansonsten bei der Ehescheidung vorgeschriebenen Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) durch einen notariellen Ehevertrag oder eine gerichtliche Vereinbarung ganz oder teilweise ausschließen. Ein solcher Verzicht bedarf jedoch unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigung des Familiengerichts.

Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam, weil ein Ehegatte in der Ehe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die freiberufliche Tätigkeit den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss entsprach.

Urteil des BGH vom 17.10.2007 - XII ZR 96/05

 

Befristeter Aufstockungsunterhalt bei eigener Berufstätigkeit

Ein geschiedener Ehegatte kann so genannten Aufstockungsunterhalt verlangen, wenn seine eigenen Einkünfte den ihm nach dem ehelichen Lebensstandard zustehenden Unterhaltsanspruch nicht erreichen (§ 1573 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltspflichtige hat dann den entsprechenden Differenzbetrag zu leisten. Der Berechtigte muss sich jedoch eine zeitliche Befristung gefallen lassen, wenn eine unbefristete Fortzahlung des Unterhalts unbillig wäre (§ 1573 Abs.5 BGB).

Einen solchen Fall nahm der Bundesgerichtshof bei einer kinderlos geblieben Ehe an, wo die unterhaltsberechtigte, erst 41 Jahre alte Ehefrau wieder in dem auch vor der Ehe ausgeübten Beruf einer Vollzeittätigkeit nachging. Ferner spielte eine Rolle, dass die Frau über ein Barvermögen von 130.000 Euro verfügte. Urteil des BGH vom 26.09.2007 XII ZR 15/05 BGHR 2008, 75 Ehegattenunterhalt: Versteuerung der Steuererstattung Erstattet ein Ehemann seiner von ihm getrennt lebenden, unterhaltsberechtigten Frau die Steuer, die sie auf die monatlichen Unterhaltszahlungen zu entrichten hat, zählen auch diese Zuwendungen zu den Einkünften, die dann wiederum versteuert werden müssen.

Beschluss des BFH vom 28.11.2007 - XI B 68/07


Schadensersatz wegen Unterhaltslast für Kind auch für nichtehelichem Vater

Auch ein nichtehelicher Vater in ungefestigter Partnerschaft kann Unterhaltsschaden für ein ungewolltes Kind bei ärztlichem Behandlungsfehler verlangen.

Das entschied das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 01.Februar.2006.Der Vater sei hierbei in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen. In den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen sei es immer nur um die Einbeziehung des Ehegatten der Mutter in den Schutzbereich des Vertrages gegangen, erwähnte das OLG. Für den nichtehelichen Erzeuger habe der Bundesgerichtshof diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Für seine Einbeziehung spricht nach Ansicht des OLG, dass auch in einer nicht auf die Herstellung einer Lebensgemeinschaft gerichteten Partnerschaft der übereinstimmende Wille gegeben sein könne, keine Familie zu gründen. Gemeinsam geplante Empfängnisverhütung sei kein Privileg ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Es sei grundsätzlich von einem Interesse der Patientin auszugehen, zumindest den gegenwärtigen Partner auch einer ungefestigten Partnerschaft durch den Vertrag mit dem Arzt, der die Empfängnisverhütung ermögliche, in gleicher Weise vor Unterhaltslasten zu schützen wie sich selbst. Dies sei für den behandelnden Arzt auch ohne weiteres erkennbar. Vorliegend gelte dies um so mehr, als dem Beklagten der konkrete Anlass für die Schwangerschaftsverhütung ausdrücklich mitgeteilt worden sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat der Senat die Revision zugelassen.

Urteil OLG Karlsruhe vom 01.02.2006 -,13 U 134/04

 

Eheverträge bei gravierender Benachteiligung sittenwidrig

Ein notarieller Ehevertrag, der einen der Ehegatten über die Maßen belastet, kann gem. § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein. Es ist grundsätzlich möglich, per Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt oder einen Zugewinnausgleich zu verzichten. Ist die ehevertragliche Vereinbarung zum Abschlusszeitpunkt jedoch offenkundig sehr einseitig zu Lasten eines Ehegatten geregelt, kann dies zur Sittenwidrigkeit führen. Ergibt sich dabei erst im Laufe der Ehe ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten eines Ehegatten, können die angerufenen Gerichte nachträglich eine ausgewogene Anpassung des Vertrages vornehmen.

In dem Urteil des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin (Mutter von zwei Kindern) ihren Ehevertrag im Rahmen der Scheidung angefochten. Das Paar hatte 1988 notariell vereinbart, gegenseitig auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt zu verzichten - ausgenommen war nur die Zeit der Kinderbetreuung. Bei einem Scheitern der Ehe sollte die Frau laut Vertrag eine Abfindung und eine Kapitallebensversicherung erhalten. Nach der Scheidung im Jahr 2001 wollte der Mann nur etwa 1.300 Euro monatlich zahlen - obwohl sein Nettoeinkommen auf rund 14.000 Euro im Monat gestiegen war. Die Frau, betreut beide Kinder und verdient sich in einem Spielzeugladen geringfügig Geld dazu. Das Oberlandesgericht München hielt den Vertrag für unwirksam und sprach der Ehefrau gut 3.800 Euro monatlich zu.

Hintergrund der Entscheidung: Je mehr ein Ehevertrag den „Kernbereich“ der gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen abändert (z.B. Unterhaltsansprüche für Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit), desto strenger ist die richterliche Kontrolle desselben auf seine Wirksamkeit.

Eine vereinbarte Gütertrennung (Zugewinnausschluss) kann hingegen nur in bestimmten Ausnahmefällen für sittenwidrig erklärt werden. In diesen Fällen ist bei einem späteren Ungleichgewicht eher an eine Vertragsanpassung im Rahmen des § 242 BGB zu denken.

BGH vom 11.02.2004 - Az.: XII ZR 265/02

 

 

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