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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG Cash-Pool-Verfahren nach neuem MoMiG Nach § 8 Absatz 2 GmbH-Gesetz müssen die Stammeinlagen der Gesellschafter zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. GmbH-Gesellschafter erbringen ihre aufgrund einer Kapitalerhöhung bestehende Einlageschuld nicht vorschriftsmäßig, wenn der eingezahlte Betrag im Rahmen eines sogenannten Cash-Pool-Verfahrens sofort wieder vom Konto der Gesellschaft abgebucht wird. Der Bundesgerichtshof sah in dieser Einlageform in mehreren früheren Entscheidungen ein unwirksames Umgehungsgeschäft in Form einer verdeckten Sacheinlage. Durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurden im Bereich der Kapitalaufbringung neue Regelungen für die Fälle der "verdeckten Sacheinlage“ (§ 19 Abs. 4 GmbHG) und des "Hin- und Herzahlens" (§ 19 Abs. 5 GmbHG) geschaffen. Danach droht im Unterschied zum früheren Recht im Fall der Insolvenz der GmbH nicht mehr, dass der gesamte Einlagebetrag nochmals zu zahlen ist. Vielmehr wird der tatsächliche Wert der Sacheinlage angerechnet (§ 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG). Wird jedoch eine Bareinlage durch eine Geldzahlung erbracht, die sodann gleich wieder an den Gesellschafter zurückgezahlt wird, handelt es sich auch nach der Neuregelung um einen Fall des unzulässigen "Hin- und Herzahlens". Ist dies nicht gegenüber dem Handelsregister offen gelegt worden, muss der Gesellschafter den gesamten Einlagebetrag nochmals erbringen. Urteil des BGH vom 20.07.2009 - II ZR 273/07
Anfechtungsfrist bei GmbH-Beschlüssen Bei Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH ist - sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält - grundsätzlich in entsprechender Anwendung die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG einzuhalten. Ausnahmsweise kann in einer GmbH auch nach Überschreiten der Anfechtungsfrist Klage erhoben werden, soweit zwingende Umstände (z.B. Verhandlungen über die Änderung eines beanstandeten Beschlusses) den Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung des Anspruchs gehindert haben. Damit soll den besonderen Gegebenheiten einer GmbH im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft als in der Regel große Publikumsgesellschaft entgegengekommen werden. Beschluss des BGH vom 13.07.2009 - II ZR 272/08
Vereinfachte GmbH-Gründung: problematische Vertretungsregelung Nach dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist eine vereinfachte Gründung einer GmbH möglich, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Dabei ist das gesetzlich vorgegebene Musterprotokoll unverändert zu verwenden. Die Vertretung der Gesellschaft ist dort wie folgt geregelt: “Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein und ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.“ Die Befreiung vom Verbot (§ 181 BGB), Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart jedoch nur, solange in der Geschäftsführung keine Änderungen eintreten. Kommen weitere Geschäftsführer dazu oder wird der ursprünglich im Musterprotokoll eingesetzte Geschäftsführer ausgewechselt, gilt die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nicht ohne weiteres auch für den oder die neuen Geschäftsführer. Hierzu müsste nachträglich die Satzung geändert werden. Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.04.2009 - 8 W 116/09
Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Lohnsteuer Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums für die Anmeldung und Abführung der von der KG einzubehaltenden Lohnsteuern und Nebenabgaben zu sorgen. Anderenfalls trifft ihn hinsichtlich der Zahlungsrückstände die persönliche Haftung. Im Falle der Insolvenzanmeldung haftet der Geschäftsführer jedoch nicht für die durch den Insolvenzverwalter veranlasste Rücklastschrift der Steuerbeträge, weil dieser zuvor sämtliche vom Geschäftsführer erteilten Einzugsermächtigungen widerrufen hatte. Zwar ist der Geschäftsführer trotz Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich. In einem derartigen Fall fehlt es nach Auffassung des Finanzgerichts Münster für eine Haftung jedoch sowohl an einem durch eine Pflichtverletzung kausal verursachten Haftungsschaden als auch an einem grob fahrlässigen Verhalten des Geschäftsführers. Urteil des FG Münster vom 02.07.2009 - 10 K 1549/08
Eingeschränkte Verbindlichkeit von Nachschussbeschlüssen In mehreren früheren Urteilen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, gegenüber dem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist. Klarstellend weisen die Karlsruher Richter nun darauf hin, dass Beschlüsse zu Beitragserhöhungen in der Regel jedoch zulasten der zustimmenden Gesellschafter auch dann verbindlich sind, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat. Urteil des BGH vom 25.05.2009 - II ZR 259/07
Abführen von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung bei Insolvenzreife Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft noch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, ist dies im Gegensatz zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht vereinbar. Dies führt zur Strafbarkeit und persönlichen Haftung des Geschäftsführers (§ 64 S. 1 und 2 GmbHG, § 266a Abs. 1 StGB). Urteil des BGH vom 08.06.2009 - II ZR 147/08
Verdeckte Rücküberweisung einer Gesellschaftereinlage Ein Gesellschafter kommt seiner Einlagepflicht nicht nach, wenn die Gesellschaft den zur Verfügung gestellten Betrag sogleich wieder an den Gesellschafter zurücküberweist (sogenanntes Hin- und Herüberweisen). Dabei muss der Einlagebetrag nicht direkt an den Gesellschafter zurückfließen; auch entsprechende Umgehungsgeschäfte wie die Zahlung an Familienangehörige oder Tochtergesellschaften, an denen der Gesellschafter beteiligt ist, sind in der Regel als Einlagenrückzahlung anzusehen. Dementsprechend ist der Fall zu bewerten, in dem eine Kommanditgesellschaft (KG) nach der Kapitaleinlage eines ihrer Kommanditisten, der zugleich Gesellschafter einer auf Beratungs-Dienstleistungen spezialisierten GmbH war, an diese als Beratungshonorar einen nach Feststellung der Vorinstanzen überhöhten Betrag gezahlt hatte. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Kommanditist an der GmbH nur eine Minderheitenbeteiligung hielt. Im Ergebnis konnte der Insolvenzverwalter der inzwischen insolvent gewordenen KG von dem Kommanditisten die nochmalige Erbringung der Einlage verlangen. Urteil des BGH vom 25.05.2009 - II ZR 99/08
Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführer für Insolvenzverschleppung Ein GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gemäß § 43 GmbHG, wenn er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschäftsführer für jeden Verlust haftet, den die GmbH erlitten hat. Er kann vielmehr auch hohe Risiken eingehen, wenn dies auf der Basis angemessener Informationen eine vernünftige unternehmerische Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft darstellt. Das dem Geschäftsführer bei seinen Entscheidungen zustehende Ermessen setzt eine sorgfältige Prüfung der Handlungsmöglichkeiten voraus. Dies erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt. Bei der Frage der Überschreitung des Ermessens hat nicht die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers zu beweisen, sondern dieser sein Nichtverschulden. Beschluss des BGH vom 14.07.2008 - II ZR 202/07
GmbH-Aufsichtsrat haftet für Insolvenzverschleppung Eine GmbH hat grundsätzlich keinen Aufsichtsrat. Ausnahmen bestehen nur für Großbetriebe (ab 500 Mitarbeiter) oder wenn die Satzung einen Aufsichtsrat vorsieht, um eine bessere, laufende Überwachung der Geschäftsführer zu ermöglichen (sogenannter fakultativer Aufsichtsrat). Verstößt der Aufsichtsrat gegen seine Aufsichtspflicht, indem er die Geschäftsführung trotz offensichtlicher Überschuldung der GmbH nicht anhält, den gesetzlich gebotenen Insolvenzantrag zu stellen, machen sich die verantwortlichen Aufsichtsratsmitglieder den geschädigten Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Urteil des OLG Brandenburg vom 17.02.2009 - 6 U 102/07 Stellt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft und damit auch den Gläubigern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Urteil des BGH vom 16.03.2009 - II ZR 280/07 Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind auch Buchstabenfolgen ohne Wortcharakter als Firmenbezeichnung zulässig und müssen auf Antrag ins Handelsregister eingetragen werden. Zu diesem Ergebnis kamen die Karlsruher Richter beim Streit über die Eintragungsfähigkeit der Firma „HM&A“. Voraussetzung ist lediglich, dass der Firmenname „aussprechbar“ ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Buchstabenfolge als ein Wort ausgesprochen werden kann oder einen eigenständigen Sinn ergibt. Urteil des BGH vom 08.12.2008 - II ZB 46/07
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Ermessensentscheidungen Ein GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gemäß § 43 GmbHG, wenn er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschäftsführer für jeden Verlust haftet, den die GmbH erlitten hat. Er kann vielmehr auch hohe Risiken eingehen, wenn dies auf der Basis angemessener Informationen eine vernünftige unternehmerische Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft darstellt. Das dem Geschäftsführer bei seinen Entscheidungen zustehende Ermessen setzt eine sorgfältige Prüfung der Handlungsmöglichkeiten voraus. Dies erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt. Bei der Frage der Überschreitung des Ermessens hat nicht die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers zu beweisen, sondern dieser sein Nichtverschulden. Beschluss des BGH vom 14.07.2008 - II ZR 202/07
Rücknahme eines Insolvenzantrags durch neuen Geschäftsführer Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den vom abberufenen Geschäftsführer vor dessen Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt. Sofern die GmbH nur noch durch den Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird, der die Rücknahme des Antrags des Ausgeschiedenen erklärt hat, steht ihm das Recht zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Erklärung nach § 13 Abs. 2 InsO zu. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass die GmbH wegen eines nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts beachtlichen Wechsels in der Geschäftsführung in einem wichtigen Teilbereich handlungsunfähig wäre. Beschluss des BGH vom 10.07.2008 - IX ZB 122/07
BGH zur Geschäftsführerhaftung bei verlustbringendem Geschäft Der Bundesgerichtshof hatte Gelegenheit, auf verschiedene Aspekte der Haftung eines Geschäftsführers wegen des Abschlusses eines für das Unternehmen verlustbringenden Geschäfts (hier Fehlkalkulation beim Verkauf einer Industrieanlage) hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen gegen den GmbH-Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG hinzuweisen. Beschluss des BGH vom 18.02.2008 - II ZR 62/07
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Ermessensentscheidungen Beschluss des BGH vom 14.07.2008 - II ZR 202/07
Rücknahme eines Insolvenzantrags durch neuen Geschäftsführer Beschluss des BGH vom 10.07.2008 - IX ZB 122/07
BGH zur Geschäftsführerhaftung bei verlustbringendem Geschäft
Ladung zur Gesellschafterversammlung mittels Einwurfeinschreibens Nach § 51 GmbHG muss die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung durch Einschreiben erfolgen. Das Landgericht Mannheim hält das zum 1. September 2007 eingeführte Einwurfeinschreiben hierfür ausreichend. Die Einladung muss daher nicht durch das zum Zeitpunkt der Einführung der Vorschrift allein mögliche Übergabeeinschreiben erfolgen. Hinweis: Die erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung ist unter Rechtsexperten nicht unumstritten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher weiterhin die herkömmliche Form des „eingeschriebenen Briefs“ wählen. Urteil des LG Mannheim vom 08.02.2007 - 23 O 10/06
Keine Beschränkung des Informationsrechts eines GmbH-Geschäftsführers Ein Geschäftsführer ist nach dem Gesetz umfassend für die Belange der GmbH verantwortlich. Daher steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft auch dann zu, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat und zwischen diesen eine Ressortverteilung besteht. Das Informationsrecht erstreckt sich dabei auch auf die Angelegenheiten, die allein das Ressort eines anderen Mitgeschäftsführers betreffen. Dieses Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen. Wird der Betriebsfrieden durch die Art und Weise, wie der Geschäftsführer Mitarbeiter um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer gestört, so ist die Gesellschaft aber nicht berechtigt, dem betreffenden Geschäftsführer jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen. Urteil des OLG Koblenz vom 22.11.2007 - 6 U 1170/07
Betriebsrentenanpassung nach Unternehmensfusion Die Verschmelzung von Gesellschaften verändert weder den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (sog. Anpassungsstichtag) noch die Kriterien für die Anpassung der laufenden Betriebsrenten. Der Arbeitgeber darf eine Anpassung der Betriebsrente an die Kaufkraftentwicklung bei schlechter wirtschaftlicher Lage daher ablehnen. Wenn die Fusion zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anpassungsschuldners führt, wirkt sich dies jedoch auch zugunsten der Betriebsrentner aus. BAG Urteil vom 31.07.2007 - Az.: 3 AZR 810/05
BGH ändert Haftungskonzepts zum "existenzvernichtenden Eingriff" Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Haftung des Gesellschafters und dem existenzvernichtenden Eingriff in wesentlichen Punkten geändert und nunmher auf die Grundlage des § 826 BGB gestellt. Der BGH hat mit der dem vorliegenden Urteil die sog. Bremer Vulkan Entscheidung (seine letzte Entscheidung in dieser Frage, in welcher er das im Wege der Rechtsfortbildung eingeführte und danach in mehreren Urteilen weiterentwickelte Rechtsinstitut der Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters leztmals bestätigte) einer kritischen Würdig ungunterzogen. Der BGH gab nunmher das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur auf, welches an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft, als Durchgriffshaftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet und im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB subsidiär ist. Stattdessen knüpft der BGH nun die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an. Der BGH sie die Existenzvernichtungshaftung nun als eine Art schadensersatzrechtliche Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft an und ordnet diese in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind dabei gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär. Hier besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. BGH Urteil vom 16.07.2007 - Az.: II ZR 3/04
Bundesregierung beschließt Reform des
GmbH-Rechts Das Bundeskabinett hat am 23.04.2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Mit dem neuen GmbH-Recht soll die Gründung von GmbHs erleichtert werden und schneller möglich sein. Das MoMiG soll nun doch erst in der zweiten Hälfte 2008 in Kraft treten. Kernanliegen der Neuregelung ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Hier wird häufig ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen, denn in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung des Mindeststammkapitals gestellt. Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Das MoMiG verkürzt gleichzeitig die Eintragungszeiten
beim Handelsregister weiter. Durch die Neuregelung soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deutschen Gesellschaften auch ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.
Hauptversammlung: keine Nachtsitzung ohne entsprechenden Ladungshinweis Wird eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) erst erheblich nach Mitternacht beendet, so sind nach den zwingenden Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) für die Durchführung von Hauptversammlungen sämtliche Beschlüsse einschließlich der noch vor Mitternacht gefassten wegen eines Ladungsmangels nichtig. Die Aktionäre müssen sich gemäß § 121 Abs.
3 AktG rechtzeitig auf den zeitlichen Rahmen einstellen können.
Ist daher zu erwarten oder zumindest möglich, dass die Hauptversammlung
länger als einen Tag dauert, muss deren Einberufung den Folgetag
zumindest als fakultativ mit umfassen. Urteil des LG Düsseldorf vom 16.05.2007 - 36 O 99/06
Verkürzte Widerrufsbelehrung unzulässig
Die Belehrung über die Widerrufsfrist muss angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher präzise sein. Der lapidare Hinweis in einem Internetangebot "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." reicht nicht aus. Diese Formulierung ist zwar für sich gesehen sachlich nicht falsch. Es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später in besonderer Textform mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst. Die Verwendung einer derart missverständlichen und unvollständigen Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig. Beschluss des OLG Hamm vom 15.03.2007 - 4 W 1/07
Außerordentliche Kündigung eines Vorstands Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muss sie im Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, dass sie tatsächlich nicht überschuldet war. Hierbei ändern laufende und Erfolg versprechende Sanierungsbemühungen
nichts daran, dass der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens
drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragen muss. Urteil des BGH vom 12.02.2007 - II ZR 308/05
Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung gegenüber Bank Ein GmbH-Geschäftsführer ist verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 64 GmbHG). Bei einer unterlassenen oder verzögerten Insolvenzanmeldung haftet
der Gesellschafter persönlich für den bei den Gläubigern
entstandenen Schaden. Hinsichtlich des Gläubigerschadens ist zwischen
Alt- und Neugläubiger zu unterscheiden. Die Haftung gegenüber
Altgläubigern ist auf den Betrag beschränkt, um den sich die
Masse und damit die Quote infolge der Insolvenzverschleppung verringert
hat. Gegenüber Neugläubigern haftet der Geschäftsführer
jedoch auf den Ersatz des vollen Schadens, der dadurch entstanden ist,
dass trotz Insolvenzreife noch Rechtsgeschäfte getätigt wurden. Urteil des BGH vom 05.02.2007 - II ZR 234/05
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Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden. Der BGH grenzte sich damit von der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung ab, wonach die auflösend bedingte Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers unzulässig sein soll. Denn durch die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung würden die Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung berührt. Auch in anderen Fällen könne die Abberufung eines Geschäftsführers mit ähnlichen rechtlichen Zweifeln behaftet sein.Auch Gläubigerschutzbelange oder die berechtigten Interessen der Gesellschaft stünden der Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung nicht entgegen. Werde der Geschäftsführer nach Eintritt der Bedingung rechtsgeschäftlich tätig, könne der redliche Geschäftsverkehr auf die Eintragung in das Handelsregister gemäß § 15 HGB und die danach fortbestehende Vertretungsmacht vertrauen. Dies gelte insbesondere, weil eine Bedingung nicht eintragungsfähig sei. BGH, Urteil vom 24.10.2005, Az.: II ZR 55/04
Vollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Buchauszugs bei Schuldnersitz im Ausland Ein Titel auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs.2 HGB ist auch dann grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn der Schuldner seinen Sitz im Ausland hat. Der Anspruch des Gläubigers auf Ausübung von Zwang im Inland zur Herbeiführung der im Ausland geschuldeten Handlung führt jedenfalls bei einem Buchauszug nicht zwangsläufig zur ausschließlichen Anwendbarkeit des § 888 ZPO. Beschluss OLG Düsseldorf vom. 21. 1. 2004, I-16 W 50/03
Vereinigung zweier GmbH & Co. KG durch Übertragung der Geschäftsanteile Werden zwei GmbH & Co. KG durch Übertragung aller Geschäftsanteile auf eine der Gesellschaften vereinigt, so ist zum Handelsregister der anderen Gesellschaft keine Verschmelzung, sondern das Ausscheiden des Komplementärs und des Kommanditisten und die hierdurch bedingte Auflösung der Gesellschaft sowie das Erlöschen der Firma anzumelden. Beschluss OLG Frankfurt a. M. vom 25. 8. 2003, 20 W 354/02
Zugang einer gegenüber einer GmbH abzugebenden Willenserklärung Eine Willenserklärung geht einer GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstück in ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird. Der Bundesgerichtshof führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass Willenserklärungen einer GmbH auch dann wirksam zugehen, wenn sie in das private Postfach des Geschäftsführers eingelegt werden. Nach § 130 I 1 BGB werde eine empfangsbedürftige, in Abwesenheit des Empfängers abgegebene Willenserklärung wirksam, wenn sie dem Empfänger zugehe. Zugang an einen Empfangvertreter genüge (§ 164 III BGB). Bei einer GmbH sei dies insbesondere der Geschäftsführer als ihr gesetzlicher Vertreter. Es reiche daher aus, dass die Zugangsvoraussetzungen in der Person des Geschäftsführers erfüllt seien, ohne dass es weiter darauf ankomme, ob diesen die Willenserklärung, innerhalb des Geschäftsbetriebs der GmbH oder ausnahmsweise in seiner privaten Sphäre erreiche. Entscheidend für eine wirksame passive Stellvertretung sei allein, dass der Empfänger insoweit Vertretungsmacht habe. Bei der Einlegung von Post in ein Postschließfach gehe der Brief dem Inhaber an dem Tage zu, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Abholung zu rechnen sei . Auf eine verspätete Kenntnis wegen verzögerter Leerung könne er sich dann nicht berufen. Unter gewöhnlichen Umständen werde ein Postfach täglich oder zumindest in kurzen zeitlichen Abständen geleert. Beschluss des BGH vom 31. 7. 2003, III ZR 353/02
Beweislast für Stammeinlageleistung Die Beweislast des sich auf die Erfüllung seiner Einlageverpflichtung berufenden Gesellschafters entfällt nicht und die Anforderungen an diesen Beweis ermäßigen sich nicht allein dadurch, dass seit der Gründung der Gesellschaft geraume Zeit verstrichen ist. Beschluss OLG Frankfurt a.M. vom 18. 7. 2005, 1 U 109/05
Forderung gegen Gesellschafter kein tauglicher Sacheinlagegegenstand Eine gegen einen Gesellschafter gerichtete Forderung stellt keinen tauglichen Sacheinlagegegenstand dar. Unwirksam ist danach auch die Einbringung einer Gesellschafterstellung in die GmbH zwecks Sacheinlage, wenn die GmbH hierdurch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Inhaber einer Forderung gegen den Gesellschafter wird. Beschluss des KG vom 3. 5. 2005, 1 W 319/03
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