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Gewerblicher Rechtsschutz

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- Beratung und Vertretung bei bei Abmahnungen.
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Erbrecht
 

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

Erstattung von Detektivkosten zum Nachweis einer Wettbewerbsverhinderung

Ein Plakatierungsunternehmen hatte einen Konkurrenten in Verdacht, systematisch seine Plakate abzuhängen und zu beschädigen. Zum Nachweis des Fehlverhaltens beauftragte das Unternehmen eine Detektei, der es nach Einschleusung eines Mitarbeiters tatsächlich gelang, den Nachweis der mutwilligen Beschädigung der Plakate nachzuweisen. Neben der Unterlassung des wettbewerbsbehindernden Verhaltens verlangte das betroffene Plakatierungsunternehmen auch den Ersatz der Detektivkosten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt den Anspruch dem Grunde nach für gegeben. Es bestand ein konkreter Verdacht für ein wettbewerbswidriges Verhalten, den der Betroffene nur durch Einschaltung einer Detektei erhärten konnte. In der Höhe musste das klagende Unternehmen allerdings erhebliche Abstriche hinnehmen. Das Gericht hielt eine Reihe von Aktivitäten der Detektei nicht für erforderlich (z.B. stundenlange Observierung einer Betriebsfeier des Konkurrenten). Zudem hätte die Tätigkeit nach dem erfolgreichen Nachweis von vier Verstößen eingestellt werden können.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.09.2009 - 6 U 52/09

 

Keine Zusendung von Waren nach erfolgtem Widerruf

Hat ein Verbraucher nach Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrags (insb. Bestellung im Internet oder per Katalog) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, ist die gleichwohl erfolgte Zusendung unbestellter Waren und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Eine Leistungserbringung entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Kunden stellt sowohl eine unzumutbare Belästigung als auch eine reißerische Werbung dar.

Urteil des OLG Koblenz vom 17.06.2009 - 9 U 120/09

 

Zu weit gefasste Einwilligungserklärung in telefonische Werbung

Eine einer Zeitschrift beigefügte Gewinnspielkarte enthielt unter dem Feld für die einzutragende Telefonnummer eine Einwilligungsklausel mit dem Wortlaut "z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z. GmbH“. Eine derartige Einwilligungserklärung geht weit über den erkennbaren Zweck des Gewinnspiels hinaus und stellt daher für das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg eine unangemessene und damit unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers dar. Die aufgrund dieser Klausel eingeholte Einwilligung des Verbrauchers ist daher nicht wirksam erteilt.

Urteil des OLG Hamburg vom 04.03.2009 - 5 U 62/08

 

Impressum an verschiedenen Stellen eines Auktionsangebots

Anbieterdaten (Impressum) im Sinne des § 6 TDG müssen auf einer Internetseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ist auf einer Auktionsplattform ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum unter der Überschrift "Rechtliche Informationen des Verkäufers" nur unvollständig vorhanden (fehlende Kommunikationsdaten), wohl aber auf der "Mich-Seite", ist dies nicht ausreichend. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm kommt es auf die insoweit zutreffenden Angaben auf der "Mich-Seite" nicht mehr an, da ein durchschnittlicher Nutzer nach Anklicken des Links "Rechtliche Informationen des Verkäufers" keine Veranlassung mehr sieht, noch an einer anderen Stelle nach dem Link zum Impressum und ggf. einer weiteren Informationsseite zu suchen. Vielmehr wäre es reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang noch auf die Angaben der "Mich-Seite" gelangen würde.

Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009 - 4 U 11/09

 

AGB genießen Urheberrechtsschutz

Insbesondere in der IT-Branche ist die (teilweise) wörtliche Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von anderen Anbietern durchaus keine Seltenheit. Das Oberlandesgericht Köln weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass jedenfalls AGB, die sich in ihrem gedanklichen Konzept oder in ihrer sprachlichen Ausgestaltung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben, Urheberrechtsschutz genießen.

Urteil des OLG Köln vom 27.02.2009 - 6 U 193/08

 

Keine Bewerbung von Naturprodukten mit veralteten Testberichten

Naturprodukte, deren Qualität Schwankungen unterliegen, dürfen nicht mit Testergebnissen aus Vorjahren beworben werden. Mit dieser Begründung gab das Landgericht Duisburg einer Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen den Discounter Aldi statt, der ein von ihm vertriebenes, aus der Ernte 2007/2008 stammendes Olivenöl mit einem positiven Urteil der Stiftung Warentest beworben hatte, wobei sich das Testergebnis auf die Olivenernte 2005/2006 bezogen hatte. Das Gericht wertete dies als wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher.

Urteil des LG Duisburg vom 29.05.2009 - 22 O 121/08

 

Kostenlose Möbel bei Gewinn der Fußball-EM

Eine vor der Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2008 von einem Möbelhaus durchgeführte Verkaufsaktion, in der den Käufern für den Fall, dass Deutschland Europameister wird, die Rückzahlung des Kaufpreises zusagt wurde, stellt eine unangemessene sachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers dar.

Allein der zufallsabhängige Charakter des Preiserlasses reichte zwar für das Oberlandesgericht Hamm nicht aus, um die Unlauterkeit zu begründen, zumal die Kriterien für die Rückerstattung des Kaufpreises für den Verbraucher leicht nachzuvollziehen und festzustellen waren. Die Wettbewerbswidrigkeit ergab sich hier jedoch aus einer übermäßigen Anlockung der Kunden. Durch das Werbeangebot bestand für Kunden die gesteigerte Motivation zum Kauf einer höherwertigeren Ware. Die Käufer wurden durch den versprochenen Preiserlass dazu bewegt, beispielsweise vielleicht doch eine teurere Polstergarnitur zu wählen, als wenn sie diese auf jeden Fall selbst hätten bezahlen müssen.

Urteil des OLG Hamm vom 19.03.2009 - 4 U 200/08

 

Irreführende Verwendung des Zusatzes ®

Die Verwendung eines Zeichens mit dem Zusatz ® durch ein Unternehmen, das weder Inhaber dieser Marke ist noch eine Lizenz daran besitzt, führt den Geschäftsverkehr in wettbewerblich relevanter Weise in die Irre. Eine Ausnahme kann allenfalls gelten, wenn der Unternehmer Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

Urteil des BGH vom 26.02.2009 - I ZR 219/06

 

Unzulässige Trennung von Verkaufs- und Grundpreis bei Internetangebot

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat nach § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

Ein Internethändler verstößt gegen diese Verpflichtung, wenn er den Verkaufspreis neben ein bildlich dargestelltes Pflegemittel stellt, den Grundpreis hingegen erst auf einer weiteren Seite angibt, zu der man nur durch Anklicken des Produkts gelangt.

Urteil des BGH vom 26.02.2009 - 8 K 4063/08

 

Versandkostenangabe in Preisvergleichslisten

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Versandhändler, der Waren über eine Preissuchmaschine (Preisvergleichsliste) im Internet bewirbt, dabei auch auf beim Erwerb der Waren hinzukommende Versandkosten hinweisen muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet anzugeben, ob neben dem Endpreis der Ware zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gegebenenfalls hat er deren Höhe bzw. Berechnungsgrundlage aufzuführen. Die Angaben müssen der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht werden.

Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn ein Internethändler seine Waren in die Preissuchmaschine (hier "froogle.de") einstellt. Im entschiedenen Fall schlossen die dort für die Produkte angegebenen Preise die Versandkosten nicht ein. Erst wenn die Warenabbildung oder der als elektronischer Verweis gekennzeichnete Produktname angeklickt wurde, wurde man auf eine eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Preis des Produkts auch die Versandkosten angegeben waren.

Die Karlsruher Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten muss der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthält oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt wird, hängt von dieser wesentlichen Information ab. Daher ist es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasst, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird.

Urteil des BGH vom 16.07.2009 - I ZR 140/07

 

EuGH zur Frage der Bösgläubigkeit einer Markeneintragung

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Umständen die Eintragung einer Marke bösgläubig und damit unzulässig ist, wenn ein anderer Anbieter eine ähnliche Ware über einen längeren Zeitpunkt am Markt angeboten hat und er durch die Markeneintragung des Konkurrenten am weiteren Vertrieb seines Produkts gehindert wird. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen dem Schokoladenhersteller Lindt & Sprüngli und einem Mitbewerber. Beide hatten jahrelang einen sitzenden goldfarbenen Schokoladenhasen vertrieben. Zum Rechtsstreit kam es, als Lindt & Sprüngli das Produkt als dreidimensionale Marke unter dem Namen „Lindt Goldhase“ eintragen ließ. Die Europarichter stellten für derartige Fälle folgende Grundsätze auf:

Allein der Umstand, dass der Markenanmelder weiß oder wissen musste, dass ein Dritter seit längerer Zeit ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren benutzt, genügt für sich noch nicht für die Annahme der Bösgläubigkeit. Vielmehr kommt es stets auf die Absicht des Anmelders zum Zeitpunkt der Anmeldung an. Bösgläubigkeit ist danach in der Regel anzunehmen, wenn der Inhaber die Eintragung der Marke veranlasst hat, ohne deren Benutzung zu beabsichtigen, sondern allein zu dem Zweck, den Marktzutritt eines Mitbewerbers zu verhindern. Verwendet jedoch der Markeninhaber selbst - wie hier die Firma Lindt & Sprüngli - bereits seit einigen Jahren das Kennzeichen und hat hierfür eine gewisse Bekanntheit erlangt, so ist die Markeneintragung auch dann nicht zwingend bösgläubig, wenn es ihm (auch) darum geht, Dritten die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen zu untersagen.

Urteil des EuGH vom 11.06.2009 - C-529/07

 

Umgehung eines Unterlassungsgebots durch Verkauf im Ausland

Wurde einem ausländischen Unternehmen durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung untersagt, bestimmte Waren in Deutschland zu vertreiben, stellt es eine unzulässige Umgehung des Unterlassungstitels dar, wenn das Unternehmen seine Waren an einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer liefert und dieser das Erzeugnis in Deutschland anbietet. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Unterlassungsschuldner weiß, dass eine Weiterlieferung nach Deutschland beabsichtigt ist und dem Abnehmer gegenüber zu erkennen gibt, dass ein Angebot in Deutschland zulässig ist.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 28.04.2009 - 6 W 60/09

 

Markenrechtlicher Schutz gegen "Vertipper"-Domains

Findige Betreiber von Internetseiten versuchen, Nutzer dadurch auf ihre Seiten zu lotsen, dass sie bekannte Domains mit geringfügig abweichender Schreibweise nutzen. Besonders beliebt sind Abweichungen durch auf der Computertastatur nebeneinander liegende Buchstaben (sogenannte Vertipper-Domains).

Das Hanseatische Oberlandesgericht weist darauf hin, dass sich der namensrechtliche Schutz einer Domain nicht ohne weiteres auf andere, nur geringfügig abweichende Schreibweisen erstreckt. Im Bereich des Markenrechts umfasst der auf eine bestimmte Marke gerichtete Verbotstenor nach den Grundsätzen der "Kerntheorie" nicht auch alle diejenigen Zeichen, die in einem erweiterten Ähnlichkeitsbereich nur demselben Strukturprinzip folgen, das Anlass und Grundlage des Verbotes war. Vielmehr können - je nach Lage des Einzelfalls - bereits geringfügige Veränderungen geeignet sein, aus dem Schutzbereich eines konkreten Verbots herauszuführen. Die Verwendung einer abweichenden Verletzungsform (hier "guenatiger.de" statt "guenstiger.de") stellt sich daher nicht notwendigerweise als ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß dar.

Beschluss des OLG Hamburg vom 08.01.2009 - 5 W 1/09

 

Gratiseinkauf für jeden 100. Kunden

Die Werbung eines Verbrauchermarkts, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf - egal in welcher Höhe - gratis, stellt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar.

Der Einsatz zufallsabhängiger Kaufanreize reicht für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit der Werbung zu rechtfertigen. Wettbewerbswidrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Kaufinteressenten so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird. Hiervon konnte in diesem Fall wegen der für den Verbraucher erkennbar geringen Chance, dass gerade er den 100. Einkauf tätigen werde, nicht ausgegangen werden. Auch wenn sich einzelne Kunden dadurch zu einem Einkauf verleiten lassen und im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkaufen, wird deshalb die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt.

Urteil des BGH vom 22.01.2009 - I ZR 31/06

 

Unzulässige Bildveröffentlichung in Internetforum

Wird in ein Internetforum von einem Nutzer ein Beitrag mit einem Foto eingestellt, durch dessen Veröffentlichung die Marken- und Urheberrechte eines Unternehmens verletzt werden, kann der Betreiber des Forums nicht auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er das beanstandete Foto unverzüglich nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers beseitigt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und es anschließend zu keiner erneuten Rechtsverletzung mehr gekommen ist. Zu weitergehenden Vorkehrungen ist der Forumbetreiber weder vor noch nach der Rechtsverletzung verpflichtet.

Urteil des OLG Hamburg vom 04.02.2009 - 5 U 180/07

 

EuGH schützt "Bayerisches Bier"

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die vom Bayerischen Brauerbund veranlasste Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben gültig ist. Der Begriff ist nicht lediglich eine Gattungsbezeichnung, da der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Ansehen von bayerischem Bier und seinem geografischen Ursprung nicht verschwunden ist.

Damit kann Unternehmen wie z.B. einem niederländischen Bierhersteller und dessen italienischem Tochterunternehmen "Bavaria Italia" die Verwendung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" weiterhin untersagt werden.

Urteil des EuGH vom 02.07.2009 - C 343/07

 

Einwilligungsklausel rechtfertigt nicht unerbetene Werbeanrufe

Eine Klausel im vorformulierten Kontovertrag einer Bank, mit der der Kunde in Werbung per Telefon und Fax einwilligt, reicht nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg nicht aus, um unaufgeforderte Werbeanrufe zu rechtfertigen. Der Bank wurden gerichtlich weitere unerbetene Werbeanrufe bei ihren Kunden untersagt.

Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2009 - 315 O 358/08

 

EuGH verbietet Vergleichslisten von "Fakes"

Wer gewerblich sogenannte Fakes - das sind Billigimitate bekannter Marken, wie Rolex, Lacoste, Chanel etc. - im Internet anbietet, muss damit rechnen, wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Aber nicht nur der Verkauf und die Werbung hierfür stellen Markenrechtsverletzungen dar.

So kann der Hersteller von Luxusparfums (hier L’Oréal) die Veröffentlichung einer Vergleichsliste im Internet verbieten, in der Waren eines Dritten als Imitation von Markenartikeln dargestellt werden. Der aufgrund einer solchen Vergleichsliste durch den Werbenden erzielte Vorteil ist letztlich das Ergebnis eines unlauteren Wettbewerbs und daher als unlautere Ausnutzung zu betrachten.

Urteil des EuGH vom 18.06.2009 - C-487/07

 

Keine Eintragung eines Schokoriegels als Gemeinschaftsmarke

Eine dreidimensionale Marke, die einfach aus der Form der Ware (hier ein “Bounty“-Schokoriegel) besteht, kann nur dann als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn diese Form erheblich von den Normen oder Gepflogenheiten der fraglichen Branche abweicht, damit der Durchschnittsverbraucher das betreffende Produkt auf Anhieb und mit Gewissheit von denen anderer Unternehmen unterscheiden kann. Allein die hier geltend gemachten unterscheidungskräftigen Merkmale des Riegels, nämlich seine abgerundeten Enden sowie die drei Pfeile oder Winkel auf seiner Oberseite, unterscheiden sich nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein für Schokoladenriegel verwendet werden.

Da der Hersteller Mars auch nur für sechs der fünfzehn damaligen EU-Mitgliedstaaten nachweisen konnte, dass die Form durch Benutzung in der gesamten Gemeinschaft Unterscheidungskraft erlangt hat, wurde die Eintragung als Gemeinschaftsmarke vom Europäischen Gerichtshof für unwirksam erklärt.

Urteil des EuGH vom 08.07.2009 - T-28/08

 

Einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail an Gewerbetreibenden

Ob die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, ist unter Juristen umstritten. Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung in der Regel den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigt. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden.

Mit dieser Begründung wurde der Unterlassungsanspruch einer Rechtsanwaltskanzlei, die sich gegen die Zusendung eines Newsletters mit einer 15 Seiten umfassenden Information für Kapitalanleger gerichtlich zur Wehr gesetzt hatte, für gerechtfertigt erachtet.

Urteil des BGH vom 20.05.2009 - I ZR 218/07

 

Unzureichende Preisangaben durch Sternchenverweis

Ein Internet-Ticketverkauf bot Eintrittskarten mit dem Hinweis "Tickets ab 19,90 Euro" an. Lediglich per Sternchenhinweis wurden die Nutzer auf die zusätzlich anfallende Vorverkaufsgebühr von 15 Prozent und eine Systemgebühr von 2 Euro hingewiesen. Das Landgericht Hamburg erklärte diese unzureichende Preisangabe auf Klage eines Verbraucherschutzverbands für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Urteil des LG Hamburg vom 18.06.2009 - 315 O 17/09

 

Unzulässige Werbung mit "versichertem Versand" und "Echtheitsgarantie"

Die ohne nähere Erläuterung in einer Auktionsplattform wie eBay aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen ist nach Auffassung des Landgerichts Bochum irreführend und damit wettbewerbswidrig gemäß § 5 UWG. In einem solchen Fall geht der Kunde in der Regel davon aus, dass ihm der teurere versicherte Versand Vorteile bringt. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung der §§ 474, 447 BGB jedoch tatsächlich nicht der Fall. Danach trägt der Unternehmer das Versandrisiko nämlich allein.

Ferner beanstandete das Gericht folgende “Echtheitsgarantie“ des beklagten eBay-Händlers: “Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Denn grundsätzlich hat jeder Verkäufer - wenn er nicht etwas anderes mitteilt - Originalware zu liefern.

Urteil des LG Bochum vom 10.02.2009 - I-12 O 12/09

 

Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei Wein

Der Begriff "bekömmlich" ist weder bei der Etikettierung noch bei der Werbung für Wein zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier mit der Begründung, dass der Begriff "bekömmlich" für leicht verträglich bzw. gut verdaulich steht und damit eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Derartige Angaben sind nach der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten.

Urteil des VG Trier vom 23.04.2009 - 5 K 43/09.TR

 

Irreführung durch Hinweis "CE-geprüft"

Ein Anbieter für technischen Bedarf bewarb auf seiner Internetseite Arbeitshandschuhe mit dem Hinweis “CE-geprüft“. Auf Klage eines Wettbewerbsvereins untersagte das Landgericht Stendal diese Werbung als irreführend. Durch die Verwendung des Prüfzeichens wurde bei den (potenziellen) Kunden der nicht zutreffende Eindruck erweckt, die angebotene Ware sei von einer neutralen Stelle geprüft worden. Dies ist bei dem “CE“-Zeichen jedoch gerade nicht der Fall. Das "CE"-Kennzeichen ist kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers hinsichtlich der Konformität des Produkts mit den jeweils geltenden europäischen Richtlinien dar. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch die Qualität des bezeichneten Produkts.

Urteil des LG Stendal vom 13.11.2008 - 31 O 50/08

 

Keine Irreführung bei kostenloser Zugabe

Kostenlose Zugaben zu einem entgeltlichen Angebot sind wettbewerbsrechtlich zulässig, soweit bei einem Durchschnittsverbraucher nicht der Eindruck entsteht, er brauche, um die Zugabe in Anspruch nehmen zu können, überhaupt nichts zu bezahlen. Dementsprechend erklärte das Oberlandesgericht Köln folgende Werbeanzeige eines Autohändlers für gesetzeskonform: „Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15 EUR und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können." Für die angesprochenen Verbraucher war klar, dass sie 15 Euro zu zahlen haben, bevor sie die Gratis-Zugabe des weiteren Winter-Checks in Anspruch nehmen können. Somit war die beanstandete Werbung verständlich und deutlich.

Beschluss des OLG Köln vom 30.12.2008 - 6 W 180/08

 

Namensrecht durch jahrelange Nutzung als E-Mail-Adresse und Domain

Für das Landgericht Hamburg kann die jahrelange Nutzung eines Kennzeichens als Teil der E-Mail-Adresse (d.h. als Bestandteil vor dem "@-Zeichen") sowie als Internet-Domain zum Erwerb eines prioritätsbesseren kennzeichenrechtlichen Schutzes gegenüber der Markenanmeldung eines Mitbewerbers führen. Dabei ist unerheblich, wenn das Zeichen nicht als "Haupt"-Unternehmenskennzeichen fungiert und die entsprechende Domain nur als Weiterleitung auf eine andere Domain dient. Geklagt hatte ein finnländisches Unternehmen, das für seine Tätigkeit die Marke "Patmondial" für sich in Anspruch nahm. Es verlor den Rechtsstreit schließlich gegen den beklagten Mitkonkurrenten, der den Namen bereits mehrere Jahre in der Form „patmondial@t-online.de“ und „www.patmondial.de“ verwendet hatte.

Urteil des LG Hamburg vom 18.09.2008 - 315 O 988/07

 

Wettbewerbsrechtlicher "Gegenschlag"

Eine gerichtliche Inanspruchnahme wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb unzulässig, weil der Abmahnende kurz vorher von dem abgemahnten Konkurrenten seinerseits wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt worden war.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine beantragte einstweilige Verfügung entfällt nicht aus dem Grund, weil sich der Eilantrag offensichtlich als "Gegenschlag" darstellt. In diesem Fall kann die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs auch nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden.

Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 05.12.2008 - 6 W 157/08

 

Adword-Werbung: Nachweis der Verwendung eines bestimmten Keywords

Der Inhaber der Marke "Posterlounge" klagte gegen einen konkurrierenden Internetanbieter, der auf seiner Seite ebenfalls Plakate, die er als "Lounge Poster" bezeichnete, im Sortiment hatte. Anlass des Rechtsstreits war die Feststellung, dass bei Eingabe des Suchworts "Posterlounge" in die Suchmaschine Google auf der rechten Seite eine Anzeige des Konkurrenten erschien. Daraus schloss der Markeninhaber, dass in unberechtigter Weise der Begriff "Posterlounge" als sogenanntes Keyword verwendet wurde, was gegen sein Markenrecht verstoßen würde.
In dem Rechtsstreit zog er jedoch den Kürzeren. Eine Verletzung des Markenrechts an dem Zeichen "Posterlounge" ist nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine unmittelbare Nutzung des Zeichens "Posterlounge" durch Verwendung dieses Begriffes als Suchwort für die Google-Adword-Anzeige erfolgt. Hier war im Zweifel davon auszugehen oder zumindest nicht auszuschließen, dass der verklagte Konkurrent die Worte "Lounge" und "Poster" als gesonderte Suchworte verwendet hatte und durch die Beibehaltung der Standardoption "weitgehend passende Keywords" seine Anzeige auch bei Eingabe des Suchwortes "Posterlounge" erschien.

Beschluss des LG München I vom 10.04.2008 - 1 HK O 5500/08

 

Unzureichende Preisangabe bei Fitness-Studio-Angebot

Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte die Mitgliederwerbung eines Fitness-Studios für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil in dem beworbenen Angebot die Benutzung der Duschen nicht enthalten war, sondern zusätzliche Entgelte (0,50 Euro pro Duschvorgang) dafür anfielen. Auch wenn es sich wie hier um ein Angebot eines Discount-Fitness-Studios handelt, darf der Kunde erwarten, dass das Duschen nicht zusätzlich bezahlt werden muss.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.11.2008 - 6 U 1/08

 

Keine „Antwortpflicht“ bei unberechtigter Abmahnung

In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten besteht für den Abgemahnten keine „Antwortpflicht“ auf eine Abmahnung, wenn der Abgemahnte eine wettbewerbswidrige Handlung nicht begangen hat oder eine solche nicht droht, so sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auch sein mag. Dem zu Unrecht Abgemahnten dürfen daher in einem darauf folgenden Rechtsstreit aus seiner unterbliebenen Reaktion keinerlei Nachteile (z.B. hinsichtlich der Verfahrenskosten) entstehen.

Beschluss des OLG Hamburg vom 24.11.2008 - 5 W 117/08

 

Beweislast bei wettbewerbswidrigen Werbeanrufen

Behauptet ein wegen eines unerbetenen Werbeanrufs auf Unterlassung in Anspruch genommenes Unternehmen, der Anruf sei von ihm nicht veranlasst worden, stellt sich die Frage der Beweislast.
Für das Landgericht Berlin spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Telefonanruf, der zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines bestimmten Unternehmens durchgeführt worden ist, von diesem Unternehmen veranlasst wurde. Dieser Anschein kann durch konkrete Tatsachen entkräftet werden, nach denen ein anderer Geschehensablauf, z.B. der Anruf eines unbeteiligten Dritten, plausibel und nicht mehr lebensfremd erscheint. Erst dann muss der Anspruchsteller den vollen Beweis dafür erbringen, dass der betreffende Anruf von dem in Anspruch genommenen Unternehmen ausging.

Urteil des LG Berlin vom 15.07.2008 - 15 O 618/07

 

Örtlich zuständiges Gericht bei Urheberrechtsverletzung im Internet

Da das Internet weltweit abrufbar ist, wirkt sich ein Rechtsverstoß im Prinzip überall aus. Daher ist eigentlich jedes deutsche Zivilgericht (Amts- bzw. Landgericht) für eine Klage gegen den Verursacher des Rechtsverstoßes örtlich zuständig. Man spricht hier vom sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Wie bereits andere Gerichte (u.a. LG Krefeld, 1 S 32/07) schränkt nun auch das Oberlandesgericht München die Heranziehung des „fliegenden Gerichtsstandes“ ein.
Bei Urheberrechtsverletzungen soll danach Ort der Verletzungshandlung nicht der Ort sein, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wurde. Dies ist in aller Regel der Wohn- bzw. Firmensitz desjenigen, dem eine Urheberrechtsverletzung angelastet wird. Der Rechtsstreit ist dann an dem für diesen Ort zuständigen Amts- bzw. Landgericht auszutragen.

Beschluss des OLG München vom 07.05.2009 - 31 AR 232/09

 

Rechtliche Anforderungen an "Blickfang-Werbung"

Eine sogenannte Blickfang-Werbung, die meist durch Herausstellung eines vermeintlich besonders günstigen Preises erfolgt, ist auch dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst. Allerdings muss eine für den Verbraucher irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen. Ist der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig, enthält er aber nur "die halbe Wahrheit", muss ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Wie deutlich dieser Verweis sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 31.03.2009 - 11 U 2/09

 

Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich

Grundsätzlich hat ein durch eine wettbewerbswidrige Handlung Verletzter dem Verletzer vor Ergreifung gerichtlicher Schritte eine Abmahnung zu übermitteln und ihm so Gelegenheit zu geben, ein gerichtliches Verfahren durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden.
Ausnahmsweise kann es für den Verletzten jedoch unzumutbar sein, die Gegenseite vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit besteht. Eine solche Eilbedürftigkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar ist. Dies bejahte das Oberlandesgericht Saarbrücken für den Fall, dass die Versendung eines Werbeprospekts mit dem beanstandeten Inhalt nur durch eine sofortige gerichtliche Verfügung noch verhindert werden kann.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 14.07.2008 - 1 W 99/08 - 19

 

Wettbewerbsverstoß wegen unzulässiger AGB

In der unzureichenden Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung und der Verwendung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internetunternehmens kann, auch wenn die Klauseln lediglich die Vertragsabwicklung betreffen, eine Wettbewerbshandlung mit dem Ziel liegen, planmäßig den Kunden zu übervorteilen.
In seiner Urteilsbegründung verkennt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zwar nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft. Die ordnungsgemäße Belehrung über das - für den Kunden vorteilhafte - Widerrufsrecht kann nämlich im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem Vertragsschluss für ihn nachteilige, unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen werden können.
Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder von der Ausübung sonstiger tatsächlich bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als - zumindest mittelbar - absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren.

Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 09.05.2007 - 6 W 61/07

 

Wettbewerbsverstoß wegen unzulässiger AGB II

Ein Internethändler für Computerkomponenten und Computerzubehör nahm einen Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eine unzulässige Schadenspauschalierung für den Fall der Nichtabnahme bestellter Waren enthielt.
Das Landgericht Bochum vertritt die Auffassung, dass die Verwendung unwirksamer AGB in der Regel auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligt werden. Das ist der Fall, wenn die AGB geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch die hier beanstandeten AGB konnten die Kunden davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Der Händler darf somit die unwirksame Vertragsklausel nicht mehr verwenden.

Urteil des LG Bochum vom 08.07.2008 - 13 O 128/05

 

Unbefugte Verwendung von Lichtbildern aus Gutachten

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt auf, wie leicht aus einer unüberlegten Verwendung von Lichtbildern im Internet ein Urheberrechtsverstoß werden kann. Hintergrund der Entscheidung ist, dass Kfz-Haftpflichtversicherungen bei von einem Unfallgeschädigten auf Gutachtensbasis abgerechneten wirtschaftlichen Totalschaden versuchen, durch Auffinden eines sogenannten Restwertaufkäufers einen höheren Restwert und damit eine geringere Ersatzleistung zu erzielen.
Der Vertragszweck des für einen Unfallgeschädigten zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sogenannte Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Restwerts zu überprüfen. Die Versicherung kann von dem Sachverständigen wegen des Urheberrechtsverstoßes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Urteil des OLG Hamburg vom 02.04.2008 - 5 U 242/07

 

BGH zu gewerblichen Nachfragen per Telefax und E-Mail

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Um dieses Verbot zu umgehen, werden Werbeschreiben oftmals als Anfragen oder Kooperationsangebote getarnt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses ist es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötigt, dient zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen bekundet. Für die Bundesrichter spielte eine entscheidende Rolle, dass der kontaktierte Toyotahändler mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen praktisch sein Einverständnis erklärt hatte, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergibt, erstreckt sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen Gewerbetreibender. Entsprechendes gilt, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner Homepage - veröffentlicht. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens sind gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebots entgegenzunehmen. Im Ergebnis konnte kein wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt werden.
In einem anderen Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe. Hier gingen die Richter hingegen von einer belästigenden Werbemaßnahme aus, da Angebote von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage weder zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins gehören, noch die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt ist.

Urteile des BGH vom 17.07.2008 - I ZR 75/06 - Royal Cars; I ZR 197/05 - FC Troschenreuth

 

Unvollständiges Impressum als Bagatellverstoß

Benennt ein Handelsunternehmen im Impressum seines Internetauftritts eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem erstem Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Das Kammergericht Berlin sieht darin jedoch einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG, der nicht zu einer strafbewehrten Abmahnung berechtigt.

Beschluss des KG Berlin vom 11.04.2008 - 5 W 41/08

 

Einjährige „Verfallsdauer“ für Geschenkgutscheine zu kurz

Das Oberlandesgericht München erklärte auf Klage eines Verbraucherschutzverbandes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internet-Versandhändlers, wonach ausgegebene Geschenkgutscheine nur innerhalb eines Jahres ab Ausstellung eingelöst werden können, wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam. Gemessen am gesetzlichen Leitbild, dass Ansprüche in der Regel frühestens nach drei Jahren verjähren, hielten die Richter die „Verfallsdauer“ von nur einem Jahr für eindeutig zu kurz. Der Händler konnte die kurze Einlösefrist auch nicht mit einem erhöhten Verwaltungs- und Bilanzierungsaufwand rechtfertigen. Dem Versandhändler wurde die weitere Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel untersagt.

Urteil des OLG München vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07

 

Fehlende Angaben zur enthaltenen Mehrwertsteuer nicht wettbewerbswidrig

Der Verstoß gegen die in § 1 II Nr. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) enthaltene Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß i. S. v. § 3 UWG dar und ist daher nicht abmahnwürdig. Anders beurteilt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtslage bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV). Diesbezüglich kann der Verletzer daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 06.03.2008 - 6 U 85/07

 

Vorsicht bei Behauptung von Urheberrechtsverletzungen im Internet

Die im Internet veröffentlichte Aussage, ein Unternehmen habe aus einem für einen Kunden hergestellten Film Abschnitte herauskopiert und in den Film für einen anderen Kunden eingesetzt, ist eine sogenannte kreditgefährdende Tatsachenbehauptung, die nicht mehr vom Recht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Sie erweckt den Eindruck, das betreffende Unternehmen nehme ungenehmigte Zweitverwertungen vor. Dadurch kann das Vertrauen in dessen Zuverlässigkeit erschüttert werden. Kann der Veröffentlichende die Richtigkeit der Behauptung nicht beweisen, haftet er dem Verletzten auf Schadensersatz und Unterlassung.

Urteil des OLG München vom 26.06.2008 - 29 U 1537/08

 

Reißerische Werbung mit angeblich kostenloser Dienstleistung

Die Werbung eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen mit einer als Blickfang herausgestellten objektiv falschen Aussage („Ein Leben lang gratis telefonieren”) ist irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG, auch wenn sie durch einen Zusatz in einer Fußnote richtig gestellt wird.

Beschluss des OLG Bremen vom 05.09.2008 - 2 W 48/08

 

Haft nach betrügerischer Werbeaktion

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung mehrerer Geschäftsleute zu Freiheitsstrafen wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG). Hintergrund war eine groß angelegte Werbeaktion. Die Adressaten sollten bei einer Bestellung aus dem beigelegten Katalog von mindestens 15 Euro ein „wertvolles Geschenk“ erhalten. In Wirklichkeit handelte es sich bei den Präsenten, soweit sie überhaupt ausgehändigt wurden, um „wertlosen Plunder“. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass zwischen dem versprochenen Geschenk und der Bestellung nicht unbedingt ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss. Vielmehr genügt ein - hier zweifelsfrei gegebener - wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Werbeversprechen und Bestellung.

Neben den ausgesprochenen Strafen ordnete das Gericht auch die Einziehung der Erlöse aus den Betrügereien an. Ein Abzug der Ausgaben (z.B. für Werbung und Porto), wie es die Angeklagten forderten, wurde dabei abgelehnt. Wenn Straftäter nämlich lediglich die Abschöpfung ihres Nettogewinns befürchten müssten, wäre die Tatbegehung für sie weitestgehend risikolos.

Urteil des BGH vom 30.05.2008 - 1 StR 166/07

 

Verschwiegene Kosten für Prepaid-Karten

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Werbung des Hamburger Telekommunikationsunternehmens „callmobile“ für Prepaid-Karten mit den Aussagen „keine Grundgebühr“ und „kostenlos Mobilnummer mitnehmen“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das Hanseatische Oberlandesgericht teilte die Auffassung des klagenden Verbands.

Die erste Aussage erwies sich insofern als unzutreffend, da der Anbieter in Wirklichkeit eine monatliche Administrationsgebühr von einem Euro erhob, sofern in den letzten Monaten nicht für mindestens 6 Euro Mobilfunkdienstleistungen in Anspruch genommen wurden. Auch die Aussage, Neukunden könnten kostenlos ihre bisherige Mobilnummer „mitnehmen“, erwies sich so als nicht richtig. Vielmehr konnten dem Kunden durchaus sogenannte „Portierungskosten“ vom bisherigen Provider in Rechnung gestellt werden, die von „callmobile“ nicht erstattet wurden. Im Ergebnis muss der Anbieter beide Werbeaussagen künftig unterlassen.

Urteil des OLG Hamburg vom 25.06.2008 - 5 U 13/07

 

Unerbetener Anruf bei wechselbereitem Mobilfunkkunden

Hat ein Mobilfunkanbieter von den Wechselabsichten eines Kunden erfahren, ist nicht jeder Telefonanruf bei diesem als wettbewerbswidrig anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Inhalt des Gesprächs allein darauf beschränkt hat, dass es seitens des bisherigen Anbieters nicht garantiert werden kann, dass die Leitung am Tag der Abschaltung automatisch vom neuen Anbieter freigeschaltet wird, da dieser Vorgang in dessen Verantwortungsbereich fällt.

Von einer Wettbewerbswidrigkeit des unaufgeforderten Anrufs wäre nur dann auszugehen, wenn der bisherige Anbieter versucht hätte, den Kunden von seinen Wechselabsichten abzubringen. Einen derartigen Gesprächsinhalt konnte der klagende Konkurrent jedoch nicht nachweisen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.01.2008 - I-20 U 151/07


AGB: Verwendung der Formulierungen „und/oder“ und „Kardinalpflicht“

Verwendet ein Gewerbetreibender in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei mehreren Klauseln, in denen die Haftung für schuldhaftes Verhalten geregelt wird, die Formulierung „und/oder“ (Beispiel „GmbH und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter haften nur im Falle …“), stellt dies keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Diese Regelungstechnik findet auch in zahlreichen Gesetzen Anwendung. Wenn sich schon der Gesetzgeber in Normen mit dem Begriffspaar „und/oder“ an den Bürger wendet, kann auch einem Unternehmer wegen der Verwendung dieser Formulierung kein Verstoß gegen das Transparenzgebot angelastet werden.

Für das Oberlandesgericht Celle verstößt jedoch eine Klausel in den AGB, nach welcher der Verwender nur „im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht)“ haftet, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Da weder der Begriff der „wesentlichen Vertragspflicht“ noch der „Kardinalpflicht“ im Gesetz erläutert wird, ist der Verwender der AGB gehalten, eine abstrakte Erklärung der Begriffe vorzunehmen.

Urteil des OLG Celle vom 30.10.2008 - 11 U 78/08

 

EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht erforderlich

Telediensteanbieter müssen auf ihrer Internetseite nicht nur den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar und ständig verfügbar auch Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Ob dazu zwingend auch die Angabe einer Telefonnummer gehört, ist nicht unumstritten (verneinend u.a. OLG Köln - 6 U 109/03 und OLG Hamm - 20 U 222/03; bejahend OLG Oldenburg - 1 W 29/06).

Auch nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG vom 8. Juni 2000) ist der Diensteanbieter verpflichtet, den Nutzern vor Vertragsschluss neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Nur wenn ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat, muss auf Anforderung eine Telefonnummer angegeben werden.

Urteil des EuGH vom 16.10.2008 - C-298/07

 

Keine Haftung des Plattformbetreibers für fremde Inhalte

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Betreiber einer Internetplattform, auf der Inhaber von registrierten Domains ihre Domain zum Verkauf anbieten können, für Markenrechtverletzungen der Domaininhaber haftet. Die Richter verneinten dies mit der Begründung, dass es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, für jede „geparkte“ Domain eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine solche Prüfung würde praktisch die Beschäftigung eines Markenrechtsexperten erforderlich machen, der die Inhalte laufend nach etwaigen Rechtsverstößen kontrolliert.

Urtteil des LG Düsseldorf vom 14.10.2008 - 14c O 146/08

 

Grenzen der Meinungsfreiheit bei Herabsetzung eines Mitbewerbers im Internet

Wer im Internet im Rahmen eines sogenannten Blogs in Wettbewerbsabsicht einen Mitbewerber durch eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil herabsetzt, wird dabei strenger beurteilt als jemand (z.B. eine Privatperson), der ohne Wettbewerbsabsicht handelt. Selbst dann, wenn ein Werturteil richtig und eine geschäftsschädigende Äußerung wahr ist, folgt daraus noch nicht, dass ein Wettbewerber berechtigt ist, einen Mitbewerber durch die Art der Verbreitung herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen.

Die öffentliche Kritik ist dann nicht zu beanstanden, wenn der Wettbewerber aufgrund der sich nach einer Abwägung der Meinungsfreiheit und der wettbewerbsrechtlichen Grundsätze ergebenden gegensätzlichen Interessen einen ausreichenden Anlass für seine öffentlichen Äußerungen hat. Nur wenn dem Recht auf Meinungsfreiheit ein größeres Gewicht beizumessen ist und sich dabei die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen und sachlich Gebotenen hält, kann die Verfolgung eigener wettbewerblicher Interessen durch Herabsetzung des Mitbewerbers gerechtfertigt sein.

Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2007 - 4 U 87/07

 

eBay-Handel: Hinweis auf mögliches Plagiat

Plagiate (sogenannte Fakes) insbesondere von Bekleidungsartikeln sind auf Auktionsplattformen wie eBay nach wie vor weit verbreitet. Zumindest gewerblichen Anbietern ist der Verkauf derartiger Produkte gesetzlich untersagt. Werden solche Artikel von Privatpersonen weiterverkauft, muss aber auf die Tatsache, dass es sich um ein Imitat handelt, ausdrücklich hingewiesen werden. Gibt der eBay-Verkäufer einer Handtasche bei der Produktbeschreibung an, er sei „von der Originalität überzeugt“, kann der Käufer nicht erwarten, dass es sich um Originalware handelt.

Urteil des AG Hannover vom 03.07.2008 - 506 C 235/08

 

EuGH muss Streit über Versandkosten entscheiden

Ein vor dem Bundesgerichtshof verhandelter und für den Internethandel interessanter Rechtsstreit betraf die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Zusendung der Ware belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass die Kosten zwar nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden könnten. Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) verlangt jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Die Regelungen des nationalen Rechts sind daher dahingehend auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.

Auch die Bundesrichter neigten zu der Auffassung, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Zusendungskosten der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Sie sahen sich wegen der offensichtlichen Kollision zwischen nationalem und europäischem Gesetz veranlasst, das Revisionsverfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.

Beschluss des BGH vom 01.10.2008 - VIII ZR 268/07

 

Beweisregeln bei wiederholter Verletzung von Namensrechten bei eBay

Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrechts als Störer in Anspruch genommen, trifft den Anspruchsteller (Namensinhaber) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern.

Da der Namensinhaber mangels Einblick in die Betriebsabläufe des Plattformbetreibers in der Regel nicht über entsprechende Kenntnisse verfügt, trifft den Betreiber die „sekundäre“ Darlegungslast. Ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den wiederholten Missbrauch des Namens einer Privatperson bei eBay-Bestellung durch einen unbekannten Dritten. Die Vorinstanz hat nach den in der Entscheidung aufgestellten Beweisgrundsätzen nun zu prüfen, ob eBay den erforderlichen Nachweis erbracht hat.

Urteil des BGH vom 10.04.2008 - I ZR 227/05

 

Außergewöhnlich lange Garantie nicht immer wettbewerbswidrig

Eine Herstellergarantie für die Haltbarkeit einer Sache für die Dauer von 40 Jahren ist mit den (kürzeren) Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer so außergewöhnlich langen Garantie ist zumindest dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat. Dies nahm der Bundesgerichtshof im Falle der Zusage des Herstellers von praktisch „unverwüstlichen“ Aluminiumdächern an.

Urteil des BGH vom 26.06.2008 - I ZR 221/05

 

Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich

Grundsätzlich hat ein durch eine wettbewerbswidrige Handlung Verletzter dem Verletzer vor Ergreifung gerichtlicher Schritte eine Abmahnung zu übermitteln und ihm so Gelegenheit zu geben, ein gerichtliches Verfahren durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu vermeiden.

Ausnahmsweise kann es für den Verletzten jedoch unzumutbar sein, die Gegenseite vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung erst noch abzumahnen, weil eine besondere Dringlichkeit besteht. Eine solche Eilbedürftigkeit ist etwa dann anzunehmen, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar ist. Dies bejahte das Oberlandesgericht Saarbrücken für den Fall, dass die Versendung eines Werbeprospekts mit dem beanstandeten Inhalt nur durch eine sofortige gerichtliche Verfügung noch verhindert werden kann.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 14.07.2008 - 1 W 99/08 - 19

 

Wettbewerbsverstoß wegen unzulässiger AGB

In der unzureichenden Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung und der Verwendung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internetunternehmens kann, auch wenn die Klauseln lediglich die Vertragsabwicklung betreffen, eine Wettbewerbshandlung mit dem Ziel liegen, planmäßig den Kunden zu übervorteilen.

In seiner Urteilsbegründung verkennt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zwar nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft. Die ordnungsgemäße Belehrung über das - für den Kunden vorteilhafte - Widerrufsrecht kann nämlich im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem Vertragsschluss für ihn nachteilige, unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen werden können.

Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder von der Ausübung sonstiger tatsächlich bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln als - zumindest mittelbar - absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren.

Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 09.05.2007 - 6 W 61/07

 

Paparazzi-Fotos von Politikern

Besonders im engen zeitlichen Zusammenhang mit Wahlen gilt das Interesse der Medien an Politikern nicht nur im politischen Bereich, sondern auch in deren privatem Umfeld. Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Grenzen insbesondere der Bildberichterstattung im privaten Bereich der Prominenten auseinander gesetzt und die Veröffentlichung privater Fotos in gewissem Rahmen für zulässig erklärt.

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier Abwahl einer Ministerpräsidentin) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die die betroffene Person bei einer rein privaten Betätigung zeigen (hier Einkäufe), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein. Die Tatsache, dass das Verhalten der Fotoreporter zu einer gewissen Belästigung der Politikerin geführt hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres Ansprüche auf Auskunft darüber, welche Fotos gefertigt und dem beklagten Presseorgan überlassen wurden, und auf Herausgabe oder Vernichtung der vorhandenen Fotos.

Urteil des BGH vom 24.06.2008 - VI ZR 156/06

 

Vergleichende Werbung bei Arzneimitteln

Die Werbeangabe eines Arzneimittel- und Kosmetikartikelherstellers „Nichts hilft schneller“ für eine Lippenherpes-Creme verstößt nicht als sogenannte Spitzengruppenwerbung gegen § 11 Abs. 2 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens). Durch den Slogan wird nicht nahe gelegt, dass das so beworbene Arzneimittel einem anderen entspricht oder überlegen ist. Das vergleichbare „andere Mittel“ wird nicht genannt und ist auch nicht indirekt individualisierbar.

Urteil des OLG Hamburg vom 10.04.2008 - 3 U 182/07

 

Unbefugte Verwendung von Lichtbildern aus Gutachten

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt auf, wie leicht aus einer unüberlegten Verwendung von Lichtbildern im Internet ein Urheberrechtsverstoß werden kann. Hintergrund der Entscheidung ist, dass Kfz-Haftpflichtversicherungen bei von einem Unfallgeschädigten auf Gutachtensbasis abgerechneten wirtschaftlichen Totalschaden versuchen, durch Auffinden eines sogenannten Restwertaufkäufers einen höheren Restwert und damit eine geringere Ersatzleistung zu erzielen.

Der Vertragszweck des für einen Unfallgeschädigten zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sogenannte Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zugrunde gelegten Restwerts zu überprüfen. Die Versicherung kann von dem Sachverständigen wegen des Urheberrechtsverstoßes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Urteil des OLG Hamburg vom 02.04.2008 - 5 U 242/07

 

Gericht stoppt „Rapidshare”

Der Hard- und Softwarehersteller IBM ging erfolgreich gegen einen Internetanbieter vor, der unter der Bezeichnung „Rapidshare” einen sogenannten Sharehosting-Service anbot. Das Unternehmen stellte dabei dritten Personen Serverplatz zur Hinterlegung von Dateien zur Verfügung, die Internetnutzer auf ihre Server vollautomatisch hochladen konnten. Über die Internetseite wurde nachweislich massenhaft illegal Software für den privaten und gewerblichen Bereich heruntergeladen. Obwohl der Betreiber der Seite die damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen nicht selbst begangen hatte, wurde er vom Oberlandesgericht Hamburg zur Unterlassung verurteilt.

Ein derartiges Geschäftsmodell, das aufgrund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber wissentlich den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab und verhindert damit dessen erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen.

Urteil des OLG Hamburg vom 02.07.2008 - 5 U 73/07

 

Erlaubte Nutzung fremder Marken bei AdWords-Werbung

Die Benutzung einer fremden Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung als so genannter Meta-Tag im Quellcode einer Website stellt nach überwiegender Meinung der Gerichte eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung und damit eine Markenrechtsverletzung dar.

Das Kammergericht Berlin verneint jedoch im Rahmen einer AdWords-Werbung auf einer Internetsuchmaschine das Vorliegen eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs fremder, als Keyword genutzter Kennzeichen, wenn die Werbeeinblendungen räumlich getrennt von der eigentlichen Trefferliste als „Anzeigen“ gekennzeichnet erscheinen und das fremde Kennzeichen nicht enthalten.

Urteil des KG Berlin vom 09.09.2008 - 5 U 163/07 (anders z.B. OLG Frankfurt, aaO.)

 

Bereitstellen eines Musikalbums im Internet als gewerblicher Urheberrechtsverstoß

Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben (§ 101 Abs. 1 UrhG).

Die Schwere der Rechtsverletzung kann - so das Landgericht Frankfurt am Main - beispielsweise dann ausreichen, wenn besonders umfangreiche Dateien, wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet zugänglich gemacht werden.

Beschluss des LG Frankfurt/Main vom 18.09.2008 - 2-06 O 534/08


Unvollständiges Impressum als Bagatellverstoß

Benennt ein Handelsunternehmen im Impressum seines Internetauftritts eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem erstem Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Das Kammergericht Berlin sieht darin jedoch einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG, der nicht zu einer strafbewehrten Abmahnung berechtigt.

Beschluss des KG Berlin vom 11.04.2008 - 5 W 41/08

 

Einjährige „Verfallsdauer“ für Geschenkgutscheine zu kurz

Das Oberlandesgericht München erklärte auf Klage eines Verbraucherschutzverbandes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internet-Versandhändlers, wonach ausgegebene Geschenkgutscheine nur innerhalb eines Jahres ab Ausstellung eingelöst werden können, wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam. Gemessen am gesetzlichen Leitbild, dass Ansprüche in der Regel frühestens nach drei Jahren verjähren, hielten die Richter die „Verfallsdauer“ von nur einem Jahr für eindeutig zu kurz. Der Händler konnte die kurze Einlösefrist auch nicht mit einem erhöhten Verwaltungs- und Bilanzierungsaufwand rechtfertigen. Dem Versandhändler wurde die weitere Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel untersagt.

Urteil des OLG München vom 17.01.2008 - 29 U 3193/07

 

Fehlende Angaben zur enthaltenen Mehrwertsteuer nicht wettbewerbswidrig

Der Verstoß gegen die in § 1 II Nr. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) enthaltene Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß i. S. v. § 3 UWG dar und ist daher nicht abmahnwürdig.

Anders beurteilt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Rechtslage bei einer unzureichenden Information über die Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV). Diesbezüglich kann der Verletzer daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 06.03.2008 - 6 U 85/07

 

Unzulässige „Huckepack-Werbung“

Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses direkt von der Internetseite aus einer anderen Person per E-Mail zu empfehlen oder eine andere Nachricht zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende, vom Betreiber der Internetseite beigefügte Werbung enthalten ist.

Urteil des OLG Nürnberg vom 25.10.2005 - 3 U 1084/05

 

Anwaltsgebühren für „Abschlussschreiben“

Richtet ein Rechtsanwalt, wie in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit üblich, an den Prozessgegner ein so genanntes Abschlussschreiben, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie auf die Stellung eines Antrags auf Klageerhebung nach § 926 ZPO zu verzichten, ist der Verurteilte verpflichtet, auch die Kosten für dieses Schreiben zu tragen. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass Abschlussschreiben verfahrensrechtlich nicht mehr zum Eilverfahren, sondern bereits zur angedrohten Hauptsacheklage, also dem an sich nächsten Verfahrensschritt gehören.

Urteil des BGH vom 04.03.2008 - VI ZR 176/07

 

Vorbehalt bei eBay-Sofort-Kauf

Über die Internetplattform eBay können Waren nicht nur zur Versteigerung, sondern auch zum Sofortkauf, also zum Festpreis angeboten werden. Die Einstellung eines Artikels in die Internetseiten von eBay unter Wahl der Option „Sofortkauf“ stellt ein verbindliches Angebot des Verkäufers dar. Der Kaufvertrag kommt daher bereits dann zustande, wenn der Erwerber die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt und den Vorgang mit seinem Passwort bestätigt.

Fügt der Anbieter seinem Sofort-Kauf-Angebot für 2 Euro den klarstellenden Zusatz „(Kaufpreis 8.900 Euro)“ hinzu und teilt er dem Kaufinteressenten in einer gesonderten E-Mail unmissverständlich mit, dass er das Fahrzeug für 8.900 Euro verkauft, kommt durch Anklicken der Option „Sofortkauf“ kein Kaufvertrag zum Preis von 2 Euro zustande. Dass es in den Allgemeinen Teilnahme- und Vertragsbedingungen von eBay dem Verkäufer nicht erlaubt ist, seinem Sofort-Kauf-Angebot noch andere Bedingungen (hier in Wirklichkeit höherer Kaufpreis) hinzuzufügen, spielte für das Oberlandesgericht Saarbrücken keine Rolle, da die eBay-AGB allenfalls als Auslegungsgrundlage herangezogen werden können. Im Ergebnis verneinte das Gericht das Zustandekommen eines Kaufvertrags.

Hinweis: Käufer geben bei eBay oftmals nur geringere Einstiegspreise an, um die an den Betreiber zu zahlenden Gebühren möglichst gering zu halten und versuchen dann, den Kauf zu einem höheren Preis direkt mit dem Kaufinteressenten abzuwickeln.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 18.04.2008 - 4 W 93/08-17

 

DENIC muss Ausnahme für VW machen

Die Vergabestelle für Domainnamen der Top-Level-Domain „de“ (DENIC) lehnte es bislang ausnahmslos ab, Domains, die nur aus zwei Zeichen bestehen, zu registrieren. Dies wurde mit möglichen Störungen im Mailverkehr begründet, wenn beispielsweise Second und Top Level Domain gleich lautend sind (z.B. www.de.de). Diese Regelung traf den Volkswagenkonzern besonders hart, zumal ihm dadurch - anders als Konkurrenten wie BMW - der Betrieb einer Internetseite mit den Anfangsbuchstaben der Marke verwehrt blieb.

Nun hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach langem Rechtsstreit ein Einsehen und wies die DENIC in ihre Schranken. Wegen der überragenden Marktbedeutung der Marke VW und der ansonsten bestehenden Benachteiligung gegenüber Mitbewerbern musste die Vergabestelle die begehrte Domain www.vw.de zuteilen.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 29.04.2008 - 11 U 32/04

 

Domain auf Vorrat zulässig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 keine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zwecke des Gewinn bringenden Weiterverkaufs für sich allein gesehen missbräuchlich und damit unzulässig wäre.

Vielmehr muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain mit einem anderen Namen identisch ist, an dem Rechte für einen Dritten bestehen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.09.2007 - I-20 U 21/07

 

Mehrfach fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Das Landgericht Berlin beanstandete die Widerrufsbelehrung eines gewerblichen eBay-Händlers gleich in mehreren Punkten. Mittlerweile ist einhellig anerkannt, dass die Widerrufsfrist für private eBay-Käufer einen Monat beträgt, weil die Belehrung im Internet nicht das Erfordernis der Textform erfüllt. Daher ist es unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, bei einem gewerblichen Verkauf von Waren über die Plattform eBay darauf hinzuweisen, dass die Ware im Falle des Widerrufs zwei Wochen nach Erhalt zurückgegeben werden muss.

Auch die verwendete Klausel, bis zu einem Warenwert von 40 Euro geschehe die Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Kunden, ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig, da dem Verbraucher nur im Falle des Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung aufgebürdet werden können (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB), nicht aber bei dem alternativ zum Widerrufsrecht bestehenden Rückgaberecht. Schließlich bemängelte das Gericht, dass bei dem eBay-Angebot weder eine E-Mail-Adresse noch eine andere Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme angegeben war.

Beschluss des LG Berlin vom 27.04.2007 - 16 O 205/07

 

Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

Die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in Gerichtsverfahren hängt von dem durch das Gericht festgesetzten Streitwert ab. Der Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung (Spam) richtet sich nach den Interessen, die durch eine Fortsetzung der unerlaubten Werbung betroffen wären. Im vorliegenden Streit hatte eine Anwaltskanzlei einen Spamversender wegen der unverlangten Zusendung einer Werbe-Mail abgemahnt. Das Oberlandesgericht Hamburg setzte den Streitwert für das Verfahren auf 3.000 Euro fest.

Beschluss des OLG Hamburg vom 11.10.2007 - 14 W 66/07

 

Eindringen in fremdes WLAN-System strafbar

Funknetzwerke, sogenannte WLAN-Systeme, ermöglichen die Einwahl selbst durch Mauern hindurch. Dies birgt die Gefahr, dass unbefugte Dritte in ein Computersystem eindringen und dort Daten ausspionieren. Vor dem Amtsgericht Wuppertal hatte sich ein junger Mann zu verantworten, der in Ermangelung eines eigenen Internetanschlusses einfach den Webzugang über den WLAN-Router des Nachbarn nutzte. Als dieser den „Eindringling“ entdeckte, erstattete er Strafanzeige.

Das Gericht verurteile den „Schwarzsurfer“ wegen Verstoßes gegen das sogenannte Abhörverbot nach § 89 Satz 1 und § 148 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Der WLAN-Router ist eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne von § 89 TKG. Der Täter machte sich dadurch zudem gemäß § 44 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) strafbar.

Wegen der bislang insoweit unsicheren Rechtslage beließ es das Gericht bei einer Verwarnung, behielt sich jedoch die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen vor. Das „Tatwerkzeug“, ein teures Notebook, wurde eingezogen.

Urteil des AG Wuppertal vom 03.04.2007 - 29 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)

 

Keine unbeschränkte Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für WLAN-Verbindung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht uneingeschränkt für die unberechtigte Nutzung seiner WLAN-Verbindung durch Dritte haftbar gemacht werden kann. Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage begehrte sie Unterlassung sowie Schadensersatz. Die Klägerin argumentierte, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet, so die Klägerin. Der Beklagte hätte nach ihrer Ansicht Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Beispielhaft nannte die Klägerin die Sicherung des Routers durch ein Passwort, den Einsatz der Verschlüsselungsmethode WPA 2 und die Aufstellung des Routers an einem sicheren Ort. Der Beklagte hatte jedoch vorgetragen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt. In der Urteilsbegründung führte das OLG aus, dass nur wenn der Anschlussinhaber Prüfungspflichten verletzt habe, er als Störer haftbar gemacht werden kann. Eine Prüfpflicht setzt jedoch konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte aber nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden.

Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.2008 - 11 U 52/07, nicht rechtskräftig.

 

Einschaltung externer Rechtsanwälte trotz eigener Rechtsabteilung

Der Bundesgerichtshof hat die bislang umstrittene Frage entschieden, ob sich auch größere Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, externer Anwälte für den Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bedienen und vom Abgemahnten dementsprechend die Erstattung der Anwaltsgebühren verlangen dürfen. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nach Meinung der Bundesrichter nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn auch ein großes Unternehmen (hier die Deutsche Telekom AG) sich für wettbewerbs-rechtliche Abmahnungen externer Anwälte bedient, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet. Der (zu Recht) Abgemahnte ist daher verpflichtet, die für die Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren zu erstatten.

Urteil des BGH vom 08.05.2008 - I ZR 83/06

 

Preisgegenüberstellung mit „ermitteltem durchschnittlichem Marktpreis“

Die Preiswerbung (Werbung mit Vergleichspreisen) eines Teppichhandel-Unternehmens für Designer- oder Orientteppiche ist wegen Irreführung wettbewerbswidrig, wenn sie dem eigenen Preis einen „Vergleichspreis“ gegenüberstellt, der als „ermittelter durchschnittlicher Marktpreis“ bezeichnet wird. Ein solcher Vergleichspreis ist seinem Inhalt und Zustandekommen nach diffus und darf somit für eine Preiswerbung nicht herangezogen werden.

Urteil des OLG Stuttgart vom 13.12.2007 - 2 U 52/07

 

Kopplungsverbot gilt auch bei Vorteilen für Dritte

Das in § 4 Nr. 6 UWG geregelte sogenannte Kopplungsverbot untersagt es Gewerbetreibenden, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Veranstalter des Gewinnspiels an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen, mit deren Erwerb die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt ist, selbst partizipiert oder nicht. Auf Klage eines Verbraucherschutzvereins untersagte das Oberlandesgericht Celle dem beklagten Technischen Überwachungsverein (TÜV) eine mehrere Monate dauernde „TÜV N. Reparaturkosten-zurück-Aktion“ als unzulässiges Gewinnspiel. An dieser Aktion konnte teilnehmen, wer die bei einer Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs festgestellten Mängel durch einen Kfz-Meisterbetrieb reparieren ließ. Innerhalb des Aktionszeitraums sollte wöchentlich ein Gewinner ausgelost werden, der vom TÜV die Erstattung der hierbei entstandenen Reparaturkosten bis zu einer Höhe von 2.000 Euro verlangen konnte. Die Wettbewerbswidrigkeit der Gewinnspielaktion entfiel hier nicht deshalb, weil der unmittelbar Begünstigte der Aktion nicht der beklagte TÜV selbst, sondern die einzelnen KFZ-Meisterreparaturwerkstätten waren.

Urteil des OLG Celle vom 10.01.2008 - 13 U 118/07

 

AGB eines eBay-Händlers auf dem Prüfstand

Weicht ein gewerblicher eBay-Händler in den von ihm verwendeten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) von den AGB ab, die der Plattformbetreiber eBay für alle Mitglieder vorgegeben hat, stellt dies keine unzulässige Abweichung von gesetzlichen Regelungen dar. Das Oberlandesgericht Köln verneint insoweit einen Verstoß gegen eine gesetzliche, das Marktverhalten regelnde Vorschrift und damit einen Wettbewerbsverstoß, da den eBay-AGB keine Rechtsnormqualität zukommt. Auch die in den Händler-AGB verwendete Klausel „Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen“ verstößt, obwohl sie die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern in unzulässiger Weise einschränkt, nicht gegen das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, da die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich die wechselseitigen Rechte und Pflichten der abzuschließenden Verträge festlegen und keine Marktverhaltensregeln aufstellen.

Urteil des OLG Köln vom 16.05.2008 - 6 U 26/08

 

BGH lockert Anforderungen an Hinweis auf Mehrwertsteuer und Versandkosten

Ein Internetanbieter verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), wenn auf der Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Seite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Nach Einschätzung der Karlsruher Richter ist Verbrauchern in der Regel bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben alsbald leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwingend aufgerufen werden muss.

 

Urteil des BGH vom 04.10.2007 - I ZR 143/04

Keine Markenverletzung durch bloße Registrierung einer Domain Allein die Registrierung einer Domain stellt als solches noch keine Benutzung einer Marke eines anderen dar. Für die Begründetheit eines Domain-Verzichtsanspruchs muss bereits die Registrierung der Domain im Hinblick auf die Klagemarke rechtswidrig sein. Dies verneinte das Oberlandesgericht Hamburg hinsichtlich der Reservierung der Domain „www.original-nordmann.eu“ durch einen Forstbetrieb. Das Gericht sah keine Verwechslungsgefahr mit der Marke „Original Nordmann“, die das klagende Bekleidungsunternehmen für sich in Anspruch nimmt. Urteil des OLG Hamburg vom 12.04.2007 - 3 U 212/06

 

Kostenerstattung für sog. Abschlussschreiben nach 3 Wochen

Sofern sich ein abgemahnter Unterlassungsschuldner (z.B. wegen einer Markenrechtsverletzung) nach einer Abmahnung nicht geäußert und sodann auf die vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist keine Erklärung abgegeben hat, liegt es im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung, dass ein Anwalt dem Unterlassungsschuldner drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Unterlassungsschuldner zur Erklärung darüber auffordert, ob er die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne.

Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.

Urteils des BGH vom 4.3.2008 - VI ZR 176/07

 

Gericht schreitet gegen „Kostenfallen“ im Internet ein

In der Preisangabenverordnung (PAngV) wird die leichte Erkennbarkeit und gute Wahrnehmbarkeit des Preises auch bei Internetangeboten gefordert (§ 1 Abs. 6 PAngV). Dies bedeutet, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem entsprechenden Angebot befinden müssen oder aber der Nutzer problemlos zu dem Preis und seinen Bestandteilen hingeführt wird. Ein so genannter Sternchenhinweis auf den Preis kann bei Internetangeboten ausreichen, wenn der Nutzer dadurch klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird und der Hinweis so platziert ist, dass der Nutzer mit Angaben zum Preis an dieser Stelle rechnen muss. Eine klare Preisangabe liegt jedenfalls nicht vor, wenn sich die Vergütungspflicht allein aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters ergibt. Erfüllt das Internetangebot nicht die vom Gesetz geforderten Anforderungen, kann nicht nur der Teilnehmer die Zahlung der Vergütung verweigern, sondern es liegt zudem ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) vor. Hinweis: Vorliegender Fall betraf die Angebote lebenstest.de, iqfieber.de, berufs-wahl.de und online-flirten.de.

Urteil des LG Hanau vom 07.12.2007 - 9 O 870/07

 

„Der wohl billigste Baumarkt“ unzulässig

Das Landgericht Köln untersagte einem Baumarkt die Verwendung des Werbeslogans “Der wohl billigste Baumarkt”. Verbraucher gehen - so die Begründung des Gerichts - trotz einer gewissen Relativierung durch das Wort „wohl“ davon aus, dass es sich tatsächlich um den billigsten Baumarkt handelt. Das Wort „wohl“ hat nur eine geringe Relativierungswirkung und wird im täglichen Sprachgebrauch oft nur als so genanntes Füllwort (Beispiel „Der wohl schönste Tag in meinem Leben“) gebraucht. Da der Baumarkt im Prozess nicht nachweisen konnte, tatsächlich der billigste Baumarkt zu sein, war die Alleinstellungswerbung wettbewerbswidrig.

Urteil des LG Köln vom 21.08.2007 - 33 O 74/07

 

Herausstellung eines Preisnachlasses während bereits laufender Rabattaktion

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist es als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen, wenn ein Möbelhaus seinen Kunden bereits seit über drei Monaten einen Preisnachlass von mindestens 26 Prozent gewährt und dann mit dem Werbeslogan "XXL-Wochenende - 26 Prozent auf alles" wirbt. Dadurch wird beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt, er komme nur an diesem Wochenende in den Genuss des Preisnachlasses.

Urteil des OLG Köln vom 15.02.2008 - 6 U 140/07

 

Unzureichende Widerrufsbelehrung hinsichtlich Fristbeginn

Wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen anlässlich unzureichender Widerrufsbelehrungen im Internethandel (insbesondere bei eBay) entwickeln sich zum „Dauerbrenner“. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers für unzureichend und demzufolge wettbewerbswidrig erklärt, bei der die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“ gewählt wurde. Der verwendete Text ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor dem Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt, er ist aber insofern falsch, weil nach § 312d Abs. 2 S. 1 BGB die Frist bei der hier streitigen Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt (§ 312d Abs. 2 BGB). Die verwendete Formulierung erweckt daher beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, die Widerrufsfrist werde zum Beispiel schon durch die in einer Bestätigungs-E-Mail enthaltene Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2007 - I-20 U 107/07

 

Unzulässige Preiserhöhungsklausel

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Klausel eines Energieversorgungsunternehmen wegen unangemessener Benachteiligung seiner Kunden für unwirksam erklärt, wonach das Unternehmen zu einer Anpassung der Preise an die Marktpreise für vergleichbare Vertragsverhältnisse berechtigt sein sollte. Die Richter sahen hierin eine nachträgliche, gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten der Kunden, da diesen für den Fall der Preiserhöhung keine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wurde.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 13.12.2007 - 1 U 41/07

 

Fehlende Vorratshaltung nach Herstellerwerbung

Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier teure Armbanduhr) geworben wird, ist nicht deshalb irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn nicht in jedem in Betracht kommenden Fachgeschäft zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig gehalten wird. Dies gilt erst recht, wenn in der Anzeige jede Angabe fehlt, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann.

Urteil des BGH vom 26.04.2007 - I ZR 120/04

 

BGH: Kein Vorrang von Gemeinschaftsmarke vor Firmenbezeichnung

Mit einer Grundsatzentscheidung gibt der Bundesgerichtshof den bisher fast ausnahmslos angewendeten Grundsatz des Vorrangs einer früher eingetragenen älteren Gemeinschaftsmarke vor einer später verwendeten Unternehmenskennzeichnung auf. In dem Rechtsstreit unterlag die amerikanische Bau- und Heimwerkermarktkette „THE HOME DEPOT”, die diese Bezeichnung 1996 als Gemeinschaftsmarke hatte eintragen lassen. Später verwendete dann die Firma Bauhaus AG im Rahmen ihrer Firmierung den Zusatz „THE HOME STORE”. Obwohl die Marke des amerikanischen Unternehmens und das isolierte Zeichen „THE HOME STORE” in seiner grafischen Ausgestaltung hochgradig zeichenähnlich waren, sahen die Richter darin keine Markenrechtsverletzung. Sofern die Bauhaus AG das beanstandete Zeichen nur für ihre Firma, nicht aber für die in ihren Baumärkten verkauften Waren verwendet, sei dies nicht zu beanstanden.

Urteil des BGH vom 13.09.2007 - I ZR 33/05

 

Gericht erlaubt Adword-Werbung mit fremder Marke

Entgegen der Meinung einer Reihe anderer Gerichte (u. a. OLG Braunschweig - 2 W 177/06 und LG Köln - 81 O 174/06) sieht das Oberlandesgericht Köln in der Benutzung einer fremden Marke bzw. einer geschäftlichen Bezeichnung als Keyword bei der Aufgabe einer kontextsensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) für ein Angebot, bei dem Produkte dieser Marke selbst nicht angeboten werden, keine Markenrechtsverletzung.

Urteil des OLG Köln vom 31.08.2007 - 6 U 48/07

 

Telefaxnummer bei Impressum nicht zwingend

Internetanbieter müssen auf ihrer Website nicht nur den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar und ständig verfügbar auch Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun entschieden, dass zu den notwendigen Angaben in einer Anbieterkennzeichnung nicht zwingend eine Telefaxnummer des Seitenbetreibers gehört. Eine Kommunikationsmöglichkeit per Telefax mag wünschenswert sein. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, neben Telefon- und E-Mail-Anschluss auch ein Telefaxgerät ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen. Eine Verpflichtung zur Angabe der Telefaxnummer besteht auch dann nicht, wenn es in der verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung (BGB-InfoVO) heißt, dass der Verbraucher die Vertragserklärung „ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)“ widerrufen kann. Das Telefax wird nur als Beispiel einer von mehreren Kommunikationsmöglichkeiten aufgeführt.

Beschluss des OLG Hamburg vom 05.07.2007 - 5 W 77/07

 

Anschlussinhaber haftet nicht für illegales „Filesharing“ durch Familienmitglieder

Ein Musikverlag nahm den Inhaber eines Internetanschlusses wegen der Bereithaltung von mehreren hundert illegalen Musikdateien in Anspruch. Der Mann konnte nachweisen, dass er zur „Tatzeit“ seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann nachgegangen war. Daher konnte der Rechtsverstoß nur durch eines der im Haushalt lebenden Familienmitglieder begangen worden sein. Wer die illegalen Musikdownloads bereitgestellt hatte, war letztlich nicht zu klären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte eine Haftung des Anschlussinhabers wegen der von einem seiner Familienmitglieder begangenen Rechtsverstöße ab. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Der Mann konnte nachweisen, dass er seine minderjährige Tochter auf die Folgen illegalen „Filesharings“ eindringlich hingewiesen und ihr dies verboten hatte. Gegenüber den anderen erwachsenen Familienmitgliedern verneinte das Gericht eine entsprechende Belehrungs- und Kontrollpflicht.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.12.2007 - 11 W 58/07

 

Lang ersehnte Entscheidungen des BGH zum Umfang der Informationspflichten im Fernabsatz

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nunmehr zum Umfang der Informationspflichten im Fernabsatz Stellung genommen.

Der BGH führte aus, dass der Hinweis auf die Umsatzsteuer und die Lieferkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) nicht direkt neben einem angegebenen Preis stehen müssen und dass den Verkäufer keine Informationspflicht über gesetzliche Gewährleistungsbedingungen gemäß § 1 Absatz 4 Nr. 3b BGB-InfoV trifft.

Versandhändler, die das Internet als Plattform nutzen, sind zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden auf die anfallende Umsatzsteuer und Lieferkosten hinzuweisen. Allerdings müssen diese Angaben nicht auf derselben Internetseite stehen, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Es genüge die Bekanntgabe auf einer gesonderten Seite, auf die die Kunden bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs stießen.

Der BGH bestätigte zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, dass nach § 1 Absatz 2 PAngV in der Werbung des Versandhändlers der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis muss aber entgegen der Ansicht des OLG Hamburg nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen.

Es reicht im Falle einer Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen.

Es sei überdies kein Hinweis auf die Gewährleistungsrechte notwendig, wenn diese den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewährleistungsrechte vereinbare, müsse daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.

Urteile des BGH vom 04.10.2007 - I ZR 22/05, I ZR 143/05

 

Unvollständige Flugpreisangabe

Die Werbung einer Fluggesellschaft verstößt gegen die Preisangabenverordnung, sofern der Endpreis für die angebotenen Tickets nicht konkret angegeben wird.

Dies ist dann der Fall, wenn Flüge zu einem Preis von "ab 99 Euro" beworben werden und erst im weiteren Text darauf hingewiesen wird, dass bei einer Onlinebuchung noch zusätzlich zehn Euro für die so genannte "Ticket Service Charge" anfallen. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen Bagatellverstoß, da sich der Werbende durch die unrichtige Preisangabe einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Urteil des OLG Köln vom 09.05.2007 - 6 U 239/06

 

Haftung von «eBay» bei Markenverletzungen

Internet-Auktionshäuser können grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter auf ihrer Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine Rechtsprechung bestätigt, nach der das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung betrifft, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch.Anders als das OLG, das von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, entschied der BGH, dass das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider den Unterlassungsanspruch nicht betreffe. Insofern komme eine Haftung der beklagten eBay-Veranstalterin als Störerin in Betracht. Eine solche Haftung setzt laut BGH zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Nur dann liege eine Markenverletzung vor.

Die Beklagte müsse auf den Hinweis auf eine erkennbare Rechtsverletzung durch den Markeninhaber hin das konkrete Angebot unverzüglich sperren und grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme.Der Beklagten dürften zwar keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellten. Sie sei jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit z.B. gefälschte Produkte gar nicht erst im Internet angeboten werden könnten.

BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az.: I ZR 35/04

 

Haftung für Wettbewerbsverstöße bei Überlassung eines Internetaccounts

Wer einer anderen Person die auf seinen Namen lautende Zugangsberechtigung zu einem Internetangebot (hier eBay-Account) zum Betrieb von Handelsgeschäften zur Verfügung stellt, kann nach den Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung wegen Verstößen, die diese Person in Nutzung der überlassenen Zugangsberechtigung begeht, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. In dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall konnte demzufolge auch der Accountinhaber wegen unzureichender Widerrufsbelehrungen und Anbieterdaten auf Unterlassung verklagt werden.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.04.2007 - 2 W 71/06

 

Streitwert bei geringfügigem Wettbewerbsverstoß (fehlerhafte Widerrufsbelehrung)

Die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren in Verfahren über Wettbewerbsverstöße sowie Urheber- und Markenrechtsverletzungen hängt von dem durch das befasste Gericht festgesetzten Streitwert ab. Angesichts der zunehmenden Anzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen geringfügiger Wettbewerbsverstöße bei Internetgeschäften neigen die Gerichte vermehrt dazu, die Streitwerte in diesen Verfahren immer weiter herunterzusetzen. Als Regelstreitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nach der Rechtsprechung ein Betrag von 8.000 Euro angemessen.
Dieser Streitwert ist nach Auffassung des Landgerichts Münster bei nach Art und Umfang einfach gelagerten Sachen von Amts wegen zu reduzieren. Das ist der Fall, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht zu bearbeiten ist und sich somit als "tägliche Routinearbeit" darstellt. Bei einem Wettbewerbsverstoß wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts hielten die Richter eine Reduzierung um 50 Prozent für angemessen.

Urteil des LG Münster vom 04.04.2007 - 2 O 594/06

 

Keine zeitliche Beschränkung eines Räumungsverkaufs

Geschäfte, die mit einem "Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe" werben, müssen nach der geltenden gesetzlichen Regelung keinen Zeitraum angeben, innerhalb dessen sie die Aktion durchführen wollen. Ein bestimmter Zeitraum muss in der Werbung nur angegeben werden, wenn der Unternehmer eine solche Befristung auch tatsächlich vorgesehen hat. §§ 3, 4 Nr. 4 UWG statuieren jedoch nicht die Pflicht, eine zeitliche Beschränkung überhaupt festzulegen. Bei Räumungsverkäufen, die in der Regel bis zur Erschöpfung der Vorräte erfolgen sollen, ist dies auch nicht zweckmäßig. Eine zwingende zeitliche Beschränkung widerspräche nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der mit Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung.

Urteil des OLG Stuttgart vom 29.03.2007 - 2 U 122/06

 

Verkürzte Widerrufsbelehrung unzulässig

Nach § 312c BGB müssen gewerbliche Verkäufer den Verbraucher bei so genannten Fernabsatzverträgen (insb. Verkauf über Internet) klar und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehren. Die Belehrung über die Widerrufsfrist muss angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher präzise sein. Der lapidare Hinweis in einem Internetangebot "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." reicht nicht aus. Diese Formulierung ist zwar für sich gesehen sachlich nicht falsch. Es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später in besonderer Textform mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst. Die Verwendung einer derart missverständlichen und unvollständigen Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig.

Beschluss des OLG Hamm vom 15.03.2007 - 4 W 1/07

 

Unzulässiges "Auswürfeln" eines Rabatts

Würfelt der Kunde in einem Baumarkt an der Kasse nach Auswahl der Ware unmittelbar vor dem Kassenregistrierungsvorgang um die Höhe des ihm zukommenden Rabattes, so ist er spätestens dann, wenn er den Würfel ergreift, verpflichtet, die ausgewählte Ware zu dem spielerisch ermittelten Preis zu kaufen. Damit liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm eine unzulässige wettbewerbsrechtliche Koppelung des Erwerbs einer Ware an ein Glücksspiel vor.
Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre es demgegenüber, wenn der Kunde bereits beim Betreten des Geschäfts den ihm gewährten Rabatt "erwürfeln" würde, da hier noch nicht feststeht, ob und welche Waren er anschließend erwirbt.

Urteil des OLG Köln vom 09.03.2007 - 6 W 23/07

 

Voraussetzungen für wettbewerbswidriges Abwerben

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann jedoch vorliegen, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dementsprechend entschied das Oberlandesgericht Oldenburg, dass auch die gezielt und planmäßig betriebene Abwerbung des bei einem Konkurrenten vertraglich gebundenen Mitarbeiters nicht ohne weiteres den Tatbestand der unzulässigen Behinderung i. S. d. § 4 Nr. 10 UWG erfüllt.

Das Verleiten zum Vertragsbruch kann nur dann als unzulässige Behinderung eines Konkurrenten gewertet werden, wenn das Vorgehen eine spezifische und wettbewerbswidrige Eigenart aufweist und nicht mehr der eigene Wettbewerbsvorteil, sondern die Schädigung des Konkurrenten im Vordergrund steht.

Urteil des OLG Oldenburg vom 15.02.2007 - 1 U 97/06

 

Unzulässige Regelung der Rücksendekosten bei Widerruf

Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetauftritts unter dem Abschnitt "Widerrufs- und Rückgaberecht" gegebene Hinweis, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, wird von einem interessierten Verbraucher in der Regel so verstanden, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dies widerspricht der Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe zumindest ab einem Kaufpreis von 40 Euro im Normalfall der Unternehmer zu tragen hat. Die Vertragsregelung des Internetshops ist deshalb unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

Beschluss des OLG Hamburg vom 14.02.2007 - 5 W 15/07

 

"test24.de" contra "Test"

Die Verwendung der Domain "test24.de" für eine Internetseite zur Kommunikation von Ergebnissen vergleichender Waren- oder Dienstleistungsuntersuchungen stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr mit dem als Zeitschriftentitel verwendeten Kennzeichen "Test" dar, wenn die Aufmachung der Internetseite von der Gestaltung des Kennzeichens hinreichend deutlich abweicht.

Urteil des OLG Hamburg vom 08.02.2007 - 3 U 109/06

 

Unerlaubtes Fotografieren in Geschäftsräumen des Mitbewerbers

Kann ein Wettbewerbsverstoß nur durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden, ist die Anfertigung der Fotos innerhalb der Geschäftsräume des Verletzers nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist.

BGH, Urteil vom 25. 1. 2007 - I ZR 133/04

 

BGH lockert Anforderungen bei Werbung mit "UVP"

Der Bundesgerichtshof hält eine Preiswerbung nicht schon deswegen für irreführend, weil die als Vergleichspreis angegebene Preisempfehlung nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist. Denn bei einem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind. Auch die für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung in der Regel verwendete Abkürzung "UVP" ist beim Durchschnittsverbraucher durchaus als geläufig anzusehen.

Urteil des BGH vom 07.12.2006 - I ZR 271/03

 

Verjährungsbeginn bei Verbandsklage wegen unerlaubter Werbe-E-Mails

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der unzulässigen Zusendung von Werbe-E-Mails von einem rechtsfähigen Verband geltend gemacht, kommt es für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG allein auf die Kenntnis der Mitarbeiter des Verbandes an. Die frühere Kenntnis des Empfängers der beanstandeten E-Mail, der den Vorgang sodann an den Verband weitergeleitet hat, ist daher unerheblich.

Urteil des OLG Bamberg vom 27.09.2006 - 3 U 363/05

 

Musikveranstaltung stets bei GEMA anmelden

Die GEMA achtet nicht nur auf die Entrichtung der von ihr erhobenen Lizenzgebühren, sondern ebenso auf die strikte Einhaltung der Meldepflichten für Musikveranstaltungen. Auch wer ein Konzert mit einer Band veranstaltet, die nur eigene Stücke spielt, muss die Veranstaltung bei der GEMA anmelden und sich erkundigen, ob Lizenzgebühren zu entrichten sind. Unterlässt der Veranstalter dies zumindest fahrlässig, kann die GEMA nicht nur die pauschalen Lizenzgebühren in Höhe von 437 Euro für die von ihr registrierten Titel der Gruppe, sondern auch einen "Kontrollkostenzuschlag" in gleicher Höhe verlangen.

Urteil des AG München vom 24.08.2006 - 161 C 9132/06

 

Wettbewerbsbehinderung durch Versperren des Zugangs zu Schilderpräger

Eine Kommune, die eine Straßenverkehrszulassungsstelle betreibt und auf ihrem eigenen Grundstück - wo sich die Zulassungsstelle befindet - Flächen an einige Schilderprägerunternehmer vermietet hat, ist verpflichtet, auf die Belange in der Nachbarschaft angesiedelter Schilderpräger Rücksicht zu nehmen. Sie darf daher nicht ohne triftigen Grund die Grenze zu einem Nachbargrundstück, z. B. durch Errichtung eines Zaunes, so schließen, dass der dort ansässige Schilderpräger vom Grundstück der Zulassungsstelle nicht mehr unmittelbar erreicht werden kann.

Urteil des OLG Köln vom 13.10.2006 - 6 U 153/06

 

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